Kinderbetreuungskosten nur bei Haushaltszugehörigkeit des Kindes

Zur steuerlichen Abgeltung der Aufwendungen für Kinder werden der Kinderfreibetrag und ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von insgesamt 8.952 Euro steuermindernd abgezogen, sofern die steuerliche Auswirkung größer ist als die Höhe des Kindergelds. Werden die Eltern nicht zusammenveranlagt, erhält jeder Elternteil grundsätzlich die Hälfte der Freibeträge, unabhängig davon, bei welchem Elternteil das Kind lebt.

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Gewinne aus (Online-)Pokerspielen als gewerbliche Einkünfte

Gewinne aus Glücksspielen unterliegen grundsätzlich weder der Ertragsteuer noch der Umsatzsteuer. Für Pokerspiele gilt diese generelle Annahme hinsichtlich der Einkommen- und Gewerbesteuer jedoch nicht. Die Rechtsprechung[1] geht davon aus, dass Turnier- und Casinopokerspiele (wie die Varianten „Texas Hold’em“ und „Omaha“) als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel einzustufen sind und daher gewerbliche Einkünfte vorliegen können, wenn es sich um eine nachhaltige Tätigkeit mit Gewinn­erzielungsabsicht handelt. Der Bundesfinanzhof[2] hat diese Rechtsprechung in einem aktuellen Urteil fortge­führt; danach kann auch eine (nachhaltige) Tätigkeit im Bereich der (Online-)Pokerspiele zu gewerblichen Einkünften führen.

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Entwurf eines Wachstumschancengesetzes

Das Bundesfinanzministerium hat einen ersten Entwurf eines Wachstumschancengesetzes[1] vorgelegt. Her­vorzuheben sind folgende Maßnahmen, die überwiegend ab 2024 anzuwenden sein sollen:

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Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten

In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.

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Privates Veräußerungsgeschäft: Nutzung durch Eltern des Eigentümers

Grundstücksverkäufe unterliegen als private Veräußerungsgeschäfte der Einkommensteuer, wenn Anschaf­fung und Veräußerung innerhalb von 10 Jahren erfolgt sind. Eine Besteuerung erfolgt jedoch nicht, wenn die Immobilie während der gesamten Zeit zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräuße­rung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

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Bürokratieabbau bei kleinen Photovoltaikanlagen

Für bestimmte (kleine) Photovoltaikanlagen wurden durch das Jahressteuergesetz 2022 eine Einkommen­steuerbefreiung[1] sowie bei der Umsatzsteuer ein Steuersatz von 0 % für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen[2] eingeführt.

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Exklusive Feier im Zusammenhang mit der Verabschiedung eines Geschäftsführers

Entstehen einem Arbeitnehmer Aufwendungen, die objektiv durch die besonderen beruflichen Verhältnisse des Arbeitnehmers veranlasst sind, können diese als Werbungskosten berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung können danach z. B. Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Feier anlässlich seiner Beförderung oder seines Dienstjubiläums[1] als Werbungskosten anerkannt werden. Auch eine Verab­schiedung in den Ruhestand[2] kann im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls als „letzter Akt“ des aktiven Dienstes ganz überwiegend beruflichen Charakter haben und zur Anerkennung der Werbungskosten führen.

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Dauernde Berufsunfähigkeit bei Betriebsveräußerung

Bei der Veräußerung oder Aufgabe eines (Teil-)Betriebs wird auf Antrag ein Freibetrag berücksichtigt und eine Steuerermäßigung gewährt, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozial­versicherungsrechtlichen Sinne[1] dauernd berufsunfähig ist.[2] Hierfür ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

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Abfindung zur Abgeltung von Scheidungsfolgeansprüchen schenkungsteuerpflichtig?

Eine Schenkung unterliegt als freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer, soweit der Beschenkte dadurch auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Das gilt also nur, soweit eine Zuwendung nicht mit einer Gegenleistung im Zusammenhang steht. Der Bundesfinanzhof[1] hatte daher Abfindungen, die im Fall einer Scheidung zur Abgeltung aller Scheidungsfolgen gezahlt werden, nicht als (steuerpflichtige) Schenkung beurteilt, weil der Verzicht auf z. B. Unterhalt und/oder Zugewinnausgleich als Gegenleistung für die Abfindung zu beurteilen sei. Das sollte selbst dann gelten, wenn die Abfindung – auch der Höhe nach – bereits vorher (z. B. bei Ehe­schließung) vereinbart wurde.

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