01.09.2023
Kinderbetreuungskosten nur bei Haushaltszugehörigkeit des Kindes
Zur steuerlichen Abgeltung der Aufwendungen für Kinder werden der Kinderfreibetrag und ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von insgesamt 8.952 Euro steuermindernd abgezogen, sofern die steuerliche Auswirkung größer ist als die Höhe des Kindergelds. Werden die Eltern nicht zusammenveranlagt, erhält jeder Elternteil grundsätzlich die Hälfte der Freibeträge, unabhängig davon, bei welchem Elternteil das Kind lebt.
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