01.08.2022
Müll- und Abwasserentsorgung sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen
Für haushaltsnahe Dienstleistungen kann eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, begrenzt auf einen Höchstbetrag von jährlich 4.000 Euro, in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 2 EStG). Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden. Diese müssen zudem im Haushalt erbracht werden; dazu gehören auch solche Leistungen, die im sog. räumlich-funktionalen Zusammenhang erfolgen, der an der Bordsteinkante endet.[1] Danach sind z. B. Aufwendungen für die Reinigung des Gehwegs begünstigt, nicht jedoch Aufwendungen für die Reinigung der Straße.[2]
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