01.04.2025
Besonderes Verlustausgleichsverbot bei Termingeschäften abgeschafft
Einkünfte aus Termingeschäften oder aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Wurden dabei allerdings entsprechende Verluste erzielt, waren diese nur sehr eingeschränkt mit anderen Einkünften ausgleichsfähig (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG).[1] Dies galt sinngemäß auch für Verluste infolge der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung oder der Ausbuchung oder Übertragung wertloser Kapitalanlagen (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG). Durch das Jahressteuergesetz 2024[2] wurden diese beiden Regelungen zur Verlustabzugsbeschränkung gestrichen, d. h., sie sind auf alle am 06.12.2024 noch offenen Veranlagungen nicht mehr anzuwenden.
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