01.01.2023
Unterhaltsleistungen an ehemalige Lebensgefährtin
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehepartner im Inland sind mit Zustimmung des Empfängers bis zur Höhe von 13.805 Euro im Kalenderjahr abziehbar. Getrennt lebenden und geschiedenen Eheleuten ist es damit möglich, anstelle des durch die Trennung weggefallenen Splittingvorteils für tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen einen – der Höhe nach begrenzten – Sonderausgabenabzug in Anspruch zu nehmen, um so eine steuerlich günstigere Verteilung ihrer Einkommen zu erreichen. Der Empfänger der Leistungen hat diese zu versteuern (siehe § 22 Nr. 1a EStG; sog. Realsplitting).
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