Zuschüsse für Mahlzeiten des Arbeitnehmers

Zuschüsse für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten, die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, sind regelmäßig lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Für diese Leistungen gelten allerdings Beson­derheiten: Unabhängig vom tatsächlichen Wert der Mahlzeit ist nur ein jährlich festgesetzter sog. amtlicher Sachbezugswert zu versteuern.[1] Dieser Sachbezugswert beträgt im Jahr 2019 für ein Mittag- oder ein Abend­essen jeweils 3,30 Euro. Eventuelle Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert.

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Unentgeltliche PKW-Nutzung durch den Ehepartner als Entlohnung für geringfügige Beschäftigung

Für die private Nutzung eines betrieblichen PKW durch einen Arbeitnehmer kommt eine steuerliche Verein­fachungsregelung in Betracht, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird: Der sich daraus ergebende lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil ist dann mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des PKW anzusetzen.[1] Bei der 1 %-Regelung handelt es sich um eine typisierende Regelung, die unabhängig vom Umfang der (tatsächlichen) privaten Nutzung anzuwenden ist.[2]

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Unentgeltlicher Erwerb eines Grundstücks und Abbruch des Gebäudes

Ist die Nutzung eines zur Einkunftserzielung eingesetzten Gebäudes nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll mög­lich und wird das Gebäude daher abgerissen, können ein ggf. noch vorhandener „Restbuchwert“ des Gebäu­des und auch die Abbruchkosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden.

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Umsatzsteuerliche Zuordnung von gemischt genutzten Gegenständen zum Unternehmen – Mindestnutzung weiterhin anzuwenden

Gegenstände, die teilweise unternehmerisch und teilweise zu privaten Zwecken genutzt werden, können wahlweise vollständig, anteilig oder gar nicht dem Unternehmen zugeordnet werden.[1] Entsprechend dieser Zuordnung zum Unternehmen ist ein Vorsteuerabzug im Rahmen des § 15 UStG möglich. Bei vollständiger Zuordnung zum Unternehmen und entsprechendem Vorsteuerabzug unterliegt eine Privatnutzung des Gegenstandes (z. B. eines PKW) als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG).

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Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung 2018

Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer[1] abgegolten. Kapitalerträge müssen daher regelmäßig nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden.

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Neue Abgabefristen für Steuererklärungen ab 2018 und neue Regelungen für Verspätungszuschläge

Für diejenigen, die eine Steuererklärung abzugeben haben, gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2018 großzügigere Abgabefristen. Statt wie bisher grundsätzlich bis Ende Mai müssen die Steuererklärungen für 2018 erst bis spätestens 31. Juli 2019 beim Finanzamt eingereicht werden. Bei Land- und Forstwirten mit ab­weichendem Wirtschaftsjahr verschiebt sich die Frist auf den Ablauf des siebten Monats nach Ende des Wirtschaftsjahrs (vgl. § 149 Abs. 2 Abgabenordnung – AO).

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Umsatzsteuerbescheinigung im Online-Handel

Durch das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“[1] wurden mit Wirkung ab 1. Januar 2019 neue Aufzeich­nungs­pflichten und Haftungsrisiken für Betreiber elektronischer Marktplätze (z. B. Amazon und eBay) geschaffen (vgl. neue §§ 22f und 25e UStG). Danach muss der Marktplatzbetreiber insbesondere

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Gesellschaftereinlage als Finanzierungshilfe für GmbH

Wird ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) veräußert und beträgt bzw. hat die Beteiligungs­quote in den letzten fünf Jahren mindestens 1 % des Kapitals der Gesellschaft betragen, unterliegt ein Ge­winn dem sog. Teileinkünfteverfahren und ist nur in Höhe von 60 % steuerpflichtig. Im Fall eines Verlustes (auch durch Auflösung der Gesellschaft) kann dieser nicht nur mit Kapitaleinkünften, sondern in Höhe von 60 % auch mit anderen Einkünften verrechnet werden.

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Arbeitslohn: Rabatt von dritter Seite

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch andere Bezüge oder Vorteile, die einem Arbeitnehmer für die Tätigkeit gewährt werden; entsprechende Sachbezüge wie (verbilligte) Waren oder Dienstleistungen zählen damit grundsätzlich auch zum lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Für Zuwendungen von Dritten (z. B. von verbundenen Unternehmen) gilt dies nur, wenn sie Entgelt für eine Leistung darstellen, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbracht hat.[1]

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Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen – Anwendung durch Finanzverwaltung

Nach § 4 Abs. 4a EStG sind betriebliche Schuldzinsen grundsätzlich insoweit nicht abzugsfähig, als sie auf Überentnahmen zurückzuführen sind. Eine Überentnahme liegt vor, wenn die Entnahmen in einem Wirt­schaftsjahr höher sind als die Summe aus Gewinn und Einlagen; sind die Entnahmen niedriger als diese Summe, entsteht eine sog. Unterentnahme. Nichtabzugsfähig sind Schuldzinsen in Höhe von 6 % der Über­entnahmen,[1] höchstens jedoch der tatsächliche Aufwand an Schuldzinsen,[2] soweit er 2.050 Euro übersteigt.

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