01.08.2025
Gewinnerzielungsabsicht: Vorläufigkeit der Verlustberücksichtigung
Bei Eröffnung eines Gewerbebetriebs bzw. Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit stellt sich für die Berücksichtigung von Anlaufverlusten die Frage, ob für die Tätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Ist der Betrieb seiner Art nach auf Dauer geeignet und bestimmt, mit Gewinn zu arbeiten, kann dies für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht sprechen.[1] Dagegen spricht bei längeren Verlustperioden (z. B. eines Einzelhandelsgeschäfts) das unveränderte Beibehalten des Geschäftskonzepts für das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht, auch wenn die Tätigkeit in der Regel nicht auf Interessen der privaten Lebensführung beruht.[2]
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