01.09.2025
Fahrten zu vermieteten Wohnungen als Werbungskosten
Sofern Fahrten zu einer vermieteten Wohnung oder einem vermieteten Gebäude erforderlich sind, z. B. zur Beaufsichtigung von Reparaturen oder Kontakt mit Mietern, und deshalb im Zusammenhang mit der Einkunftserzielung stehen, sind die Fahrtkosten als Werbungskosten abzugsfähig. Bei der Vermietung von Ferienwohnungen können auch Fahrten zur Übergabe, Abnahme oder Reinigung der Wohnung dazu gehören.
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