01.11.2021
Kürzung von Verpflegungspauschalen bei Mahlzeitengestellung
Arbeitnehmer können Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend machen, wenn sie mehr als 8 Stunden außerhalb ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig werden (vgl. § 9 Abs. 4a EStG). In Abhängigkeit von der Abwesenheitsdauer gelten unterschiedliche Verpflegungspauschalen. Stellt der Arbeitgeber anlässlich einer Auswärtstätigkeit den Arbeitnehmern Mahlzeiten zur Verfügung, sind die Verpflegungspauschalen zu kürzen, und zwar für ein Frühstück um 20 % und für ein Mittag- bzw. Abendessen jeweils um 40 % der Tagespauschale von 28 Euro.[1]
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