Privates Veräußerungsgeschäft bei gelegentlicher Vermietung einzelner Räume

Der Gewinn aus der Veräußerung von privaten Grundstücken ist steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre gelegen haben (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Steuerfrei ist die Veräußerung in diesen Fällen nur, soweit eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorlag, und zwar mindestens im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren.[1] Unschädlich ist, wenn die Wohnung gemeinsam mit Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt wurde.[2]

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Veräußerung/Aufgabe eines Betriebs gegen wiederkehrende Bezüge

Bei der Veräußerung eines Betriebs oder dessen Aufgabe (Überführung der wesentlichen Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen) werden die im Betrieb enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt und ein dabei ent­stehender Gewinn unterliegt der Einkommensteuer. Zur Abmilderung der Progressionswirkung des Ein­kommensteuertarifs kommen in diesen Fällen ein Freibetrag und eine Steuerermäßigung in Betracht.[1]

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Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

Für Buchhaltungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden.[1]

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Handel auf Internetplattformen wie eBay – Neue Meldepflicht für Betreiber ab 2023

Wer regelmäßig auf Internetplattformen – wie z. B. eBay, amazon marketplace, etsy, vinted oder airbnb – Waren, Dienstleistungen oder die kurzfristige Vermietung von Wohnungen usw. anbietet, sollte beachten, dass ab 2023 automatisch eine Meldung durch den Plattformbetreiber mit den persönlichen Daten und den an den Anbieter gezahlten Vergütungen an die Finanzverwaltung[1] erfolgt. Beträgt der Jahresumsatz des An­bieters aus dem Verkauf von Waren (abzüglich aller Plattformgebühren, Provisionen, Steuern etc.) weniger als 2.000 Euro bei weniger als 30 Rechtsgeschäftsabschlüssen auf derselben Plattform, ist eine Meldung nicht vorgesehen.[2] Bei befristeter Vermietung von privaten Immobilien sind entsprechende Vergütungen regel­mäßig, d. h. auch bei gelegentlicher Tätigkeit, zu melden.[3]

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Erlass von Grundsteuer wegen Ertragsminderung

Ein Erlass von Grundsteuer wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z. B. auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemein schwierigen Wirtschaftslage.

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Steuerliche Änderungen zum Arbeitszimmer ab 01.01.2023

Ein unbeschränkter Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer ist nur dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Dies ist der Fall, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale in dem häuslichen Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind.

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Taxi kein „öffentliches“ Verkehrsmittel

Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich pauschal für die ersten 20 km mit jeweils 0,30 Euro und (seit 2022) ab dem 21. km mit jeweils 0,38 Euro für jeden vollen Ent­fernungskilometer als Werbungskosten abziehbar, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Eine Ausnahme gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG jedoch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln: Hier können anstatt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten angesetzt werden. Entspre­chende Zuschüsse des Arbeitgebers sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 15 EStG).

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