Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten

In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.

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Erlass von Säumniszuschlägen für „pünktliche“ Steuerzahler

Werden Steuerzahlungen (z. B. für die Festsetzung bzw. Vorauszahlung von Einkommen- oder Körper­schaftsteuer) nicht fristgemäß entrichtet, entstehen „automatisch“ – allein aufgrund des Zeitablaufs – Säum­niszuschläge; diese betragen grundsätzlich 1 %[1] des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat.

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Aufwendungen für die eigene Beerdigung

Beerdigungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen von den Erben als außergewöhnliche Belas­tungen im Rahmen des § 33 EStG steuermindernd geltend gemacht werden. Dies ist nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Münster dagegen nicht für die eigene Bestattungsvorsorge möglich, auch wenn dadurch den Erben Beerdigungskosten erspart werden.[1]

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Fahrten zu vermieteten Wohnungen als Werbungskosten

Sofern Fahrten zu einer vermieteten Wohnung oder einem vermieteten Gebäude erforderlich sind, z. B. zur Beaufsichtigung von Reparaturen oder Kontakt mit Mietern, und deshalb im Zusammenhang mit der Ein­kunftserzielung stehen, sind die Fahrtkosten als Werbungskosten abzugsfähig. Bei der Vermietung von Ferien­wohnungen können auch Fahrten zur Übergabe, Abnahme oder Reinigung der Wohnung dazu gehören.

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Künstlersozialabgabe sinkt im Jahr 2026 auf 4,9 %

Auf Entgelte und Vergütungen für künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen ist eine Künstler­sozialabgabe abzuführen, mit der die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung selbständiger Künstler usw. mitfinanziert wird. Die Abgabe ist vor allem von Unternehmen wie z. B. Theatern, Verlagen, Galerien, aus Funk und Fernsehen oder auch von Werbeagenturen zu zahlen, soweit sie entsprechende Leistungen in An­spruch nehmen.

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Doppelte Haushaltsführung bei einem Ein-Personen-Haushalt

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand (Lebensmittelpunkt) unterhält und auch am Ort der ersten Tätig­keitsstätte wohnt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstands setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung im Inland können die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte mit bis zu 1.000 Euro im Monat sowie die Entfernungspauschale für eine „Familien­heimfahrt“ pro Woche und – zeitlich beschränkt – auch Verpflegungsmehraufwendungen steuermindernd angesetzt werden.[1]

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Werbungskostenabzugsverbot bei Kapitaleinkünften verfassungsgemäß

Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen erfolgt grundsätzlich durch den 25%igen[1] Kapitalertrag­steuerabzug.[2] Aufwendungen im Zusammenhang mit den Kapitalerträgen werden regelmäßig durch den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro (Ehepartner bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro) abgegol­ten; der Abzug von tatsächlichen Werbungskosten ist nicht möglich, auch wenn diese – z. B. für einen privaten Vermögensverwalter – den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Der Bundesfinanzhof[3] hat bereits mehrfach entschieden, dass dieses Werbungskostenabzugsverbot nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Im Zusammenhang mit der Senkung des Steuertarifs auf 25 % für positive Kapitalerträge sei die Typisierung der Werbungskosten durch den Sparer-Pauschbetrag auch für die Bezieher höherer Kapitaleinkünfte verfassungs­rechtlich nicht zu beanstanden.

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Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen nach dem 31.12.2018

Insbesondere für Steuerfestsetzungen oder -anmeldungen, die nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet werden, sind im Regelfall Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren, abge­rundeten rückständigen Steuerbetrag für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu entrichten (§ 240 Abs. 1 AO).

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Veräußerungsgewinn bei teilentgeltlicher Übertragung einer Immobilie

Werden Immobilien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, übernimmt der Beschenkte in vielen Fällen die damit in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten aus der Finanzierung. Die Finanz­verwaltung[1] geht in diesem Fall von einer teilentgeltlichen Übertragung aus. Gleiches gilt bei einem verein­barten Kaufpreis, der unter dem Verkehrswert liegt. Innerhalb der 10-Jahres-Frist für private Veräußerungs­geschäfte i. S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann ein Teilentgelt zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen.

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Kein Vorläufigkeitsvermerk bei Festsetzung des Solidaritätszuschlags

Finanzämter können Steuerfestsetzungen insbesondere dann vorläufig vornehmen, wenn (rechtliche) Un­sicherheiten hinsichtlich der zugrundeliegenden steuerlichen Frage bestehen. Wenn die Anwendung von steuerlichen Regelungen möglicherweise mit höherrangigem Recht (Europarecht oder Verfassungsrecht) unvereinbar ist, erfasst die Finanzverwaltung diese Fälle in einer sog. Vorläufigkeitsliste, in der Regel so lange, bis die betreffende Frage abschließend geklärt ist. Dazu gehörte auch die Frage der Festsetzung des Solida­ritätszuschlags.

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