Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen nach dem 31.12.2018

Insbesondere für Steuerfestsetzungen oder -anmeldungen, die nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet werden, sind im Regelfall Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren, abge­rundeten rückständigen Steuerbetrag für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu entrichten (§ 240 Abs. 1 AO).

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Veräußerungsgewinn bei teilentgeltlicher Übertragung einer Immobilie

Werden Immobilien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, übernimmt der Beschenkte in vielen Fällen die damit in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten aus der Finanzierung. Die Finanz­verwaltung[1] geht in diesem Fall von einer teilentgeltlichen Übertragung aus. Gleiches gilt bei einem verein­barten Kaufpreis, der unter dem Verkehrswert liegt. Innerhalb der 10-Jahres-Frist für private Veräußerungs­geschäfte i. S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann ein Teilentgelt zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen.

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Kein Vorläufigkeitsvermerk bei Festsetzung des Solidaritätszuschlags

Finanzämter können Steuerfestsetzungen insbesondere dann vorläufig vornehmen, wenn (rechtliche) Un­sicherheiten hinsichtlich der zugrundeliegenden steuerlichen Frage bestehen. Wenn die Anwendung von steuerlichen Regelungen möglicherweise mit höherrangigem Recht (Europarecht oder Verfassungsrecht) unvereinbar ist, erfasst die Finanzverwaltung diese Fälle in einer sog. Vorläufigkeitsliste, in der Regel so lange, bis die betreffende Frage abschließend geklärt ist. Dazu gehörte auch die Frage der Festsetzung des Solida­ritätszuschlags.

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Erbschaftsteuerbefreiung für „Familienheim“

Der Erwerb einer Immobilie von Todes wegen durch den überlebenden Ehepartner oder durch Kinder bleibt unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig steuerfrei. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um das sog. Familienheim handelt, d. h., wenn

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Gewinnerzielungsabsicht: Vorläufigkeit der Verlustberücksichtigung

Bei Eröffnung eines Gewerbebetriebs bzw. Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit stellt sich für die Berück­sichtigung von Anlaufverlusten die Frage, ob für die Tätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Ist der Betrieb seiner Art nach auf Dauer geeignet und bestimmt, mit Gewinn zu arbeiten, kann dies für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht sprechen.[1] Dagegen spricht bei längeren Verlustperioden (z. B. eines Einzelhandelsgeschäfts) das unveränderte Beibehalten des Geschäftskonzepts für das Fehlen der Gewinn­erzielungsabsicht, auch wenn die Tätigkeit in der Regel nicht auf Interessen der privaten Lebensführung beruht.[2]

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Übernahme von Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten bei PKW-Überlassung

Die Überlassung eines PKW an Arbeitnehmer auch für private Fahrten stellt bei diesen eine Bereicherung dar, die zu lohn- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn führt; der geldwerte Vorteil kann pauschal mit 1 % monatlich vom Bruttolistenpreis des PKW angesetzt werden. Damit ist die Übernahme der laufen­den Kosten durch den Arbeitgeber abgegolten. Soweit der Arbeitnehmer einzelne Kosten für den PKW selbst tragen muss, mindern diese den geldwerten Vorteil, weil es insoweit an einer Bereicherung des Arbeit­nehmers fehlt.[1] Das gilt auch, wenn nur einzelne nutzungsabhängige Kosten für private Fahrten vom Arbeitnehmer übernommen werden.[2]

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Steuerliches Investitionssofortprogramm

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vorgelegt.[1] Der Entwurf enthält folgende Maßnahmen:

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Freiberufliche Einkünfte einer Personengesellschaft bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger

Einkünfte aus selbständiger Arbeit unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Dazu zählen insbesondere freibe­rufliche Tätigkeiten wie selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrich­tende oder erzieherische Tätigkeiten sowie die sog. Katalogberufe (wie z. B. Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Architekten) und ähnliche Berufe.[1]

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Überweisung als Voraussetzung für den Abzug von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie von Unterhaltszahlungen

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienst­leistungen oder für Handwerkerleistungen ist, dass für die Aufwendungen eine Rechnung vorliegt und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Ob diese Voraussetzungen auch im Zusammen­hang mit Pflege- und Betreuungsleistungen gelten, war zunächst unklar.

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Privatnutzung eines betrieblichen Pickups

Die private Nutzung von zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern unterliegt als Privatentnah­me regelmäßig der Besteuerung. Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen PKW erfolgt die Besteuerung grundsätzlich nach der sog. 1 %-Regelung; alternativ kann der private Anteil aber auch anhand eines ord­nungsgemäßen Fahrtenbuchs und der tatsächlich entstandenen PKW-Kosten ermittelt werden.[1] Dies gilt auch für sog. Pickups, obwohl sie regelmäßig verkehrsrechtlich als LKW zugelassen werden.

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