01.08.2025
Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen nach dem 31.12.2018
Insbesondere für Steuerfestsetzungen oder -anmeldungen, die nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet werden, sind im Regelfall Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren, abgerundeten rückständigen Steuerbetrag für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu entrichten (§ 240 Abs. 1 AO).
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