Freiberufliche Einkünfte einer Personengesellschaft bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger

Einkünfte aus selbständiger Arbeit unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Dazu zählen insbesondere freibe­rufliche Tätigkeiten wie selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrich­tende oder erzieherische Tätigkeiten sowie die sog. Katalogberufe (wie z. B. Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Architekten) und ähnliche Berufe.[1]

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Überweisung als Voraussetzung für den Abzug von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie von Unterhaltszahlungen

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienst­leistungen oder für Handwerkerleistungen ist, dass für die Aufwendungen eine Rechnung vorliegt und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Ob diese Voraussetzungen auch im Zusammen­hang mit Pflege- und Betreuungsleistungen gelten, war zunächst unklar.

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Privatnutzung eines betrieblichen Pickups

Die private Nutzung von zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern unterliegt als Privatentnah­me regelmäßig der Besteuerung. Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen PKW erfolgt die Besteuerung grundsätzlich nach der sog. 1 %-Regelung; alternativ kann der private Anteil aber auch anhand eines ord­nungsgemäßen Fahrtenbuchs und der tatsächlich entstandenen PKW-Kosten ermittelt werden.[1] Dies gilt auch für sog. Pickups, obwohl sie regelmäßig verkehrsrechtlich als LKW zugelassen werden.

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Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen für Gesellschafter-Geschäftsführer

Vertraglich vereinbarte Tantiemen des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH gehören als sonstige Be­züge zum Arbeitslohn und damit zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Steuerpflichtig sind diese im Zeitpunkt des Zuflusses, also in der Regel bei Auszahlung. Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer wird allerdings auch ohne tatsächliche Auszahlung bereits ein Zufluss angenommen, wenn die Tantieme fällig geworden ist.[1] Denn ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer hat es regel­mäßig in der Hand, wann er Ansprüche gegen „seine“ GmbH auszahlen lässt. Fällig wird dieser Anspruch mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern im Anstellungsvertrag keine andere Fälligkeit zivilrechtlich wirksam und fremdüblich vereinbart ist.[2]

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Kryptowährungen: Neue Regelungen zu Aufzeichnungspflichten

Der Handel mit virtuellen Währungen bzw. Kryptowährungen – wie z. B. Bitcoin, Ether – kann auch im Privatvermögen zu steuerpflichtigen Einkünften führen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf bzw. Tausch weniger als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Es können jedoch auch sonstige Einkünfte i. S. von § 22 Nr. 3 EStG – wie z. B. Lending, Staking, Airdrops – oder Kapitalerträge aus Termin­geschäften – z. B. bei Margin- und Futures-Trading – vorliegen.

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Ermittlung der ortsüblichen Miete bei Vermietungseinkünften

Bei einer verbilligten Vermietung z. B. an Angehörige, wie Kinder, Eltern oder Geschwister, zu Wohnzwecken ist zu beachten, dass eine sog. Entgeltlichkeitsgrenze eingehalten werden muss, wenn der Werbungskosten­abzug in voller Höhe erhalten bleiben soll. Diese Grenze beträgt 66 % der ortsüblichen Miete (§ 21 Abs. 2 Satz 2 EStG).

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Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2021 für die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen entschieden, dass aufgrund der andauernden Niedrigzinsphase ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab 2014 verfassungswidrig und ab 2018 nicht mehr anzuwenden ist.[1]

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Umzug wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers – Kein Werbungskostenabzug

Die Kosten für einen Umzug gehören grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebens­führung. Besteht jedoch eine objektive berufliche Veranlassung, sind die Aufwendungen als Werbung­kosten zu berücksichtigen. Beispielsweise werden Umzugskosten anerkannt, wenn sich die tägliche Fahrzeit durch den Umzug erheblich vermindert; das ist regelmäßig der Fall, wenn die tägliche Fahrzeit um mindes­tens eine Stunde verkürzt wird.[1] Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Wohnungswechsel mit einem Wohnort­wechsel oder mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist.

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