Unentgeltlicher Erwerb eines Grundstücks und Abbruch des Gebäudes

Unentgeltlicher Erwerb eines Grundstücks und Abbruch des Gebäudes

Ist die Nutzung eines zur Einkunftserzielung eingesetzten Gebäudes nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll mög­lich und wird das Gebäude daher abgerissen, können ein ggf. noch vorhandener „Restbuchwert“ des Gebäu­des und auch die Abbruchkosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden.

Bei einem bereits in Abbruchabsicht erworbenen Gebäude ist zu unterscheiden:[1]

• Ist das abgebrochene Gebäude objektiv wertlos, gehören die Abbruchkosten zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens, können also nicht mehr abgeschrieben werden.

• Ist das abgebrochene Gebäude technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbraucht und steht der Ab­bruch im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Neubau, gehören die anteilig auf das abgerissene Gebäude entfallenden Anschaffungskosten und die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes.[2]

Wird ein Gebäude innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb abgebrochen, gilt die (im Einzelfall wider­legbare) Vermutung dafür, dass ein Grundstück in Abbruchabsicht erworben wurde, womit Abbruch­kosten und ein eventueller Restwert des Gebäudes nicht sofort steuerlich berücksichtigt werden können.

Bei einem unentgeltlichen Erwerb gelten entsprechende Grundsätze.

Beispiel:

Eltern übertragen ein bisher vermietetes Zweifamilienhaus unentgeltlich auf ihren Sohn. Da das Gebäude im Zeitpunkt der Übertra­gung bereits leer stand und der Sohn es für wirtschaftlich vernünftiger hielt, ließ er das Gebäude abreißen und errichtete ein neues Wohnhaus.

Da beim Sohn von vornherein die Abbruch- und keine Einkunftserzielungsabsicht bestand, gehören der Gebäuderestwert und die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes.[3]

Hätten die Eltern das Gebäude abgerissen und ein neues Mietwohnhaus gebaut, käme für sie dagegen ein entsprechender Werbungskostenabzug in Betracht, wenn auch das neue Gebäude bei ihnen der Einkunfts­erzielung dient.


[1] H 6.4 EStH.

[2] BFH-Urteil vom 4. Dezember 1984 IX R 5/79 (BStBl 1985 II S. 208).

[3] Vgl. BFH-Urteil vom 7. Oktober 1986 IX R 93/82 (BStBl 1987 II S. 330).

April 17

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