01.01.2016
Neue Werte in der Sozialversicherung für 2016
Ab dem 1. Januar 2016 gelten z. T. neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung):
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Ab dem 1. Januar 2016 gelten z. T. neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung):
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Gewerbesteuerzahlungen für Jahre ab 2008 können nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden; sie mindern somit weder den körperschaft- bzw. einkommensteuerlichen Gewinn noch die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer selbst (vgl. § 4 Abs. 5b EStG).
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Unterhaltszahlungen an Personen, für die kein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht (z. B. für Kinder über 25 Jahre oder für Eltern), sind bis zu einem Höchstbetrag von 8.472 Euro (ab 2016: 8.652 Euro) im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (§ 33a Abs. 1 EStG). Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person mindern den Höchstbetrag, soweit diese 624 Euro übersteigen. Bei Unterhaltszahlungen ins Ausland sind die Beträge ggf. an die Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Empfängers anzupassen. Voraussetzung für den steuerlichen Abzug ist, dass der Unterhaltsempfänger gesetzlich unterhaltsberechtigt ist und kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; außerdem ist ab 2015 zwingend dessen steuerliche Identifikationsnummer anzugeben.
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Für Handwerkerleistungen zur Durchführung von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem privaten Haushalt kann eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG in Höhe von 20 % der Arbeitskosten, höchstens jedoch 1.200 Euro, im Jahr in Anspruch genommen werden.
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Für die Inanspruchnahme von Kindergeld ist ab dem 1. Januar 2016 zusätzliche Voraussetzung, dass der zuständigen Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern des Anspruchsberechtigten (Elternteil) und des Kindes vorliegen.[1]
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Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt.[1]
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