Zahlung von Verwarnungsgeldern als Arbeitslohn

Zahlung von Verwarnungsgeldern als Arbeitslohn

Vor einigen Jahren hatte der Bundesfinanzhof[1] seine Rechtsprechung geändert und die Übernahme von Bußgeldern durch einen Spediteur, die gegen seine Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhe­zeiten verhängt wurden, als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn behandelt.

Begleicht ein Arbeitgeber (Paketdienst) aber gegen ihn als Halter gerichtete Verwarnungsgelder, die wegen Parkverstößen seiner Fahrer festgesetzt wurden, sind die Zahlungen nach Auffassung des Gerichts nicht als Arbeitslohn bei den Arbeitnehmern anzusehen, weil der Arbeitgeber hier seine eigenen Verbindlichkeiten als Halter erfüllt.[2]

Der Fall wurde allerdings an das Finanzgericht zurückverwiesen, um zu prüfen, ob der Arbeitgeber mög­licherweise auf einen Regressanspruch gegenüber seinen Fahrern verzichtet hat. In diesem Fall käme ggf. eine Beurteilung als Arbeitslohn in Betracht.


[1] Urteil vom 14.11.2013 VI R 36/12 (BStBl 2014 II S. 278).

[2] BFH-Urteil vom 13.08.2020 VI R 1/17.

Mai 14

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