Gesetzesänderungen ab 2021

Gesetzesänderungen ab 2021

Mit dem vom Bundesrat verabschiedeten Zweiten Familienentlastungsgesetz werden ab 2021 Kindergeld, Kinderfreibetrag und Grundfreibetrag angehoben sowie der Einkommensteuertarif zum Ausgleich der „kalten Progression“ angepasst:[1]

Kindergeld 2020 2021
1. und 2. Kind jeweils 204 € 219 €
für das 3. Kind 210 € 225 €
ab dem 4. Kind jeweils 235 € 250 €
Kinderfreibeträge 7.812 € 8.388 €
Grundfreibetrag 9.408 € 9.744 € (Ehepartner: 19.488 €)
Unterhaltshöchstbetrag 9.408 € 9.744 €

Infolge der Anhebung des Grundfreibetrags fällt 2021 bis zu folgenden Monatslöhnen grundsätzlich keine Lohnsteuer an:

Steuerklasse I II III IV V
Monatslohn 1.121 € 1.509 € 2.127 € 1.121 € 107 €

Durch ein weiteres vom Bundesrat verabschiedetes Gesetz[3] werden ab 2021 insbesondere die Behinderten-Pauschbeträge angehoben und die Voraussetzungen und Nachweispflichten für die Inanspruchnahme erleichtert.

Das Jahressteuergesetz 2020 wird vom Bundesrat vermutlich am 18.12.2020 abschließend beraten; die Verkündung soll bis zum 31.12.2020 erfolgen.

[1] Siehe Bundesrats-Drucksache 660/20; für 2022 ist eine weitere Tarifsenkung vorgesehen.

[2] Beträge für beide Elternteile zusammen einschließlich des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.640 € bzw. 2.928 €.

[3] Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Bundesrats-Drucksache 659/20); Näheres siehe Informationsbrief Oktober 2020 Nr. 6.

 

 

Mai 14

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