Gesetzesänderungen ab 2021
Mit dem vom Bundesrat verabschiedeten Zweiten Familienentlastungsgesetz werden ab 2021 Kindergeld, Kinderfreibetrag und Grundfreibetrag angehoben sowie der Einkommensteuertarif zum Ausgleich der „kalten Progression“ angepasst:[1]
Kindergeld | 2020 | 2021 |
1. und 2. Kind jeweils | 204 € | 219 € |
für das 3. Kind | 210 € | 225 € |
ab dem 4. Kind jeweils | 235 € | 250 € |
Kinderfreibeträge | 7.812 € | 8.388 € |
Grundfreibetrag | 9.408 € | 9.744 € (Ehepartner: 19.488 €) |
Unterhaltshöchstbetrag | 9.408 € | 9.744 € |
Infolge der Anhebung des Grundfreibetrags fällt 2021 bis zu folgenden Monatslöhnen grundsätzlich keine Lohnsteuer an:
Steuerklasse | I | II | III | IV | V |
Monatslohn | 1.121 € | 1.509 € | 2.127 € | 1.121 € | 107 € |
Durch ein weiteres vom Bundesrat verabschiedetes Gesetz[3] werden ab 2021 insbesondere die Behinderten-Pauschbeträge angehoben und die Voraussetzungen und Nachweispflichten für die Inanspruchnahme erleichtert.
Das Jahressteuergesetz 2020 wird vom Bundesrat vermutlich am 18.12.2020 abschließend beraten; die Verkündung soll bis zum 31.12.2020 erfolgen.
[1] Siehe Bundesrats-Drucksache 660/20; für 2022 ist eine weitere Tarifsenkung vorgesehen.
[2] Beträge für beide Elternteile zusammen einschließlich des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.640 € bzw. 2.928 €.
[3] Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Bundesrats-Drucksache 659/20); Näheres siehe Informationsbrief Oktober 2020 Nr. 6.