Rentenerhöhung zur Anpassung der Ost-Renten in vollem Umfang steuerpflichtig
Der steuerfreie Teil der (gesetzlichen) Altersrenten ist abhängig vom Kalenderjahr des Rentenbeginns; je später die Rente beginnt, umso geringer ist der steuerfreie Teil.[1] Der steuerfreie Teil der Rente wird als Betrag bei Rentenbeginn „festgeschrieben“; spätere „regelmäßige“ Rentenerhöhungen sind in vollem Umfang steuerpflichtig. Fraglich war, ob dies auch für Anpassungsbeträge zur Angleichung von Renten in den neuen Bundesländern an das Niveau der West-Renten gilt oder ob insoweit neue, selbständig zu besteuernde Rentenanteile vorliegen, für die sich dann auch ein eigener steuerfreier Teil ergeben würde.
Nachdem der Bundesfinanzhof[2] entschieden hatte, dass es sich auch bei den entsprechenden Anpassungsbeträgen um „normale“ Rentenerhöhungen handelt und sich daher kein zusätzlicher steuerfreier Betrag ergibt, hat die Finanzverwaltung durch Allgemeinverfügung[3] entschieden, dass alle in dieser Angelegenheit bis zu diesem Tag eingelegten Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen werden.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass ein weiteres Verfahren vor dem Finanzgericht Saarland[4] zur Rechtmäßigkeit der Rentenbesteuerung anhängig ist; hier wird beanstandet, dass zumindest teilweise eine Doppelbesteuerung vorliegt. Betroffene Steuerfestsetzungen können ggf. durch Einspruch angefochten und mit Hinweis auf das anhängige Verfahren kann eine Aussetzung der Entscheidung beantragt werden.
[1] Bei Rentenbeginn 2020 beträgt dieser 20 %, bei einem Rentenbeginn 2021 19 %; vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.
[2] Urteil vom 03.12.2019 X R 12/18 (BStBl 2020 II S. 386).
[3] Siehe BStBl 2020 I S. 951.
[4] Az.: 3 K 1072/20; vgl. Informationsbrief Mai 2020 Nr. 5.