Übertragung von Kinderfreibeträgen bei nicht verheirateten Eltern

Übertragung von Kinderfreibeträgen bei nicht verheirateten Eltern

Die Kinderfreibeträge sind ab 2021 auf 8.388 Euro[1] je Kind erhöht worden. Neben dem eigentlichen Kinder­freibetrag von insgesamt 5.460 Euro wird ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbil­dungsbedarf des Kindes (BEA-Freibetrag) in Höhe von 2.928 Euro für jedes Kind vom Einkommen abgezo­gen, wenn die steuerliche Entlastung höher ist als das Kindergeld. Werden die Eltern nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, erhält jeder Elternteil grundsätzlich die Hälfte der Beträge.

Kommt der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind allerdings nicht im Wesentlichen nach (weniger als 75 %),[2] kann der diesem Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf Antrag übertragen werden. Das Finanzamt hat in diesen Fällen regelmäßig auch den BEA-Freibetrag mitübertragen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung von denen für den eigentlichen Kinderfrei­betrag abweichen. Der BEA-Freibetrag kann auf Antrag nur auf den Elternteil übertragen werden, bei dem das Kind gemeldet ist; der andere Elternteil kann allerdings widersprechen, wenn er Kinderbetreuungs­kosten getragen oder das Kind in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut hat (auch ohne Unterhalt gezahlt zu haben). Ein entscheidender gesetzlicher Unterschied zur Übertragung des Kinderfreibetrags ist aber, dass der BEA-Freibetrag nur bei minderjährigen Kindern übertragen werden kann. Der Bundes­finanzhof[3] hat darauf hingewiesen, dass der Gesetzeswortlaut insoweit eindeutig ist und eine Übertragung des BEA-Freibetrags bei volljährigen Kindern auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der andere Eltern­teil keine Betreuungsleistungen erbracht hat.


[1] Siehe dazu auch Nr. 4 in diesem Informationsbrief.

[2] Vgl. R 32.13 Abs. 2 EStR.

[3] Urteil vom 22.04.2020 III R 61/18.

Mai 14

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