Neue Werte in der Sozialversicherung für 2021

Neue Werte in der Sozialversicherung für 2021

Ab dem 01.01.2021 gelten z. T. neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung):

  Jahr Monat Beitragssätze

Beitragsbemessungsgrenzen

- Renten-/ Arbeitslosenversicherung

-- alte Bundeslänger

-- neue Bundeslänger

- Kranken-/ Pflegeversicherung

 

 

85.200 €

80.400 €

58.050 €

 

 

7.100,00 €

6.700,00 €

4.837,50 €

 

RV: 18,6 % / AV: 2,4 %

 

 

KV: 14,6 % / PV: 3,05 %

Versicherungspflichtgrenze

in der Krankenversicherung

64.350 € (5.362,50 €) -
Geringverdienergrenze - 325,00 € -

Geringfügig Beschäftigte (Minijobs)

- Arbeitslohngrenze                                                            

- Krankenversicherung

-- allgemein                  

--bei Beschäftigung in Privathaushalten                   

 

-  Rentenversicherung31

-- allgemein                                                                 

-- bei Beschäftigung in Privathaushalten

-

 

-

-

 

 

-

-

 

450,00 €

-

-

 

 

 -

 

Arbeitgeber: 13 %

Arbeitgeber: 5 %

 

Arbeitgeber: 15 %

Arbeitnehmer: 3,6 %

Arbeitgeber: 5 %

Arbeitnehmer: 13,6 %

Insolvenzgeldumlage     nur Arbeitgeber: 0,12 %

Bei Arbeitnehmern, die kranken-, pflege- und rentenversichert sind, trägt der Arbeitgeber regelmäßig die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge;34 dies gilt auch für den kassenindividuellen Zusatz­beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung.35[8] [9] [10] [11] [12] [13] [14]

Sind Arbeitnehmer privat krankenversichert, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 % der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zu leisten. Dieser Zuschuss ist jedoch auf den halben Höchstbeitrag (einschließlich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 1,3 %) in der gesetz­lichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt. Für 2021 gilt danach ein höchstmöglicher Zuschuss für die private Krankenversicherung des Arbeitnehmers von (50 % von 769,16 Euro =) 384,58 Euro monatlich.36


[1] RV = Rentenversicherung; AV = Arbeitslosenversicherung; KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung.

[2] Siehe die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2021.

[3] Bis Ende 2022 wird der Beitragssatz von 2,5 % auf 2,4 % gesenkt (BGBl 2019 I S. 1998).

[4] Zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags.

[5] Siehe „Pflegeversicherungs-Beitragssatzanpassungsgesetz“. Für kinderlose Versicherungspflichtige in der Pflegeversicherung gilt regelmäßig ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 %, wenn diese mindestens 23 Jahre alt sind; der Arbeitgeberanteil bleibt dabei unverändert (siehe § 55 Abs. 3 SGB XI). Hinweis: In Sachsen tragen die Beschäftigten vom Grundbeitrag (statt 1,525 %) einen Anteil von 2,025 % (§ 58 Abs. 3 SGB XI).

[6] Die Versicherungspflichtgrenze regelt – unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze – die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Besserverdienende, deren Jahresarbeitsentgelt im laufenden Kalenderjahr die Versicherungspflichtgrenze über­steigt, können im Folgejahr in eine private Krankenversicherung wechseln (§ 6 Abs. 4 SGB V). Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, gilt für 2021 eine Versicherungspflichtgrenze in Höhe von 58.050 € jährlich bzw. 4.837,50 € monatlich (vgl. § 6 Abs. 7 SGB V).

[7] Überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt eines Auszubildenden diese Grenze nicht, hat der Arbeitgeber die Sozialversicherungs­beiträge allein zu tragen (siehe § 20 Abs. 3 Nr. 1 SGB IV).

[8] Siehe § 249b SGB V; der Beitrag entfällt, wenn ein geringfügig Beschäftigter privat krankenversichert ist.

[9] Für ab 2013 begründete Beschäftigungsverhältnisse besteht grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht (für geringfügig Beschäftigte gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von monatlich 175 €; § 163 Abs. 8 SGB VI). Arbeitnehmer können sich allerdings hiervon befreien lassen; dann fällt nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag an (vgl. § 6 Abs. 1b SGB VI).

[10] Siehe § 172 Abs. 3 und 3a SGB VI.

[11] Siehe § 360 SGB III n. F.

[12] Ausnahmen siehe Fußnote 27.

[13] Vgl. § 249 Abs. 1 und 3 SGB V.

[14] Vgl. § 257 Abs. 1, 2 und 2a SGB V.

 

April 17

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