Fremdübliche Zinsen auf Konzerndarlehen
Insbesondere in grenzüberschreitenden Konstellationen versuchen Konzerne, Gewinne in einen Staat mit niedrigen Steuersätzen zu transferieren. Eine Methode der Gewinnverlagerung kann darin bestehen, dass ein Konzernunternehmen einem anderen Konzernunternehmen ein Darlehen gewährt und dabei steuerlich unzulässig überhöhte – d. h. keine fremdüblichen – Zinsen berechnet.
Der Bundesfinanzhof[1] hat entschieden, dass die Fremdüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes für ein Konzerndarlehen vorrangig so zu ermitteln ist, dass der vereinbarte Zins mit dem Zins verglichen wird, der z. B. bei vergleichbaren Bankdarlehen vereinbart worden wäre (Preisvergleichsmethode). Das gilt auch für unbesichert gewährte Konzerndarlehen. Für die Beurteilung des Risikos ist nicht die durchschnittliche Kreditwürdigkeit des Gesamtkonzerns, sondern die Bonität der darlehensnehmenden Konzerngesellschaft maßgebend („Stand-alone“-Rating).
Erst wenn ein derartiger Preisvergleich nicht möglich ist, kann die sog. Kostenaufschlagsmethode angewendet werden, bei der die Selbstkosten des Darlehensgebers ermittelt und um einen angemessenen Gewinnaufschlag erhöht werden. Diese von der Finanzverwaltung gern benutzte Methode führt regelmäßig zu niedrigeren Vergleichszinsen.
[1] BFH-Urteil vom 18.05.2021 I R 4/17.