Fehlende allgemeine Registrierkassenpflicht nicht verfassungswidrig

Fehlende allgemeine Registrierkassenpflicht nicht verfassungswidrig

Unternehmer bzw. Händler mit bargeldintensiven Betrieben (z. B. auf Wochenmärkten oder in der Gastro­nomie), die keine Registrierkasse verwenden, können ihre Bareinnahmen mit Hilfe einer sog. offenen Laden­kasse erfassen.

Diese Praxis hat der Bundesfinanzhof[1] jetzt bestätigt. Das Gericht hat hierzu entschieden, dass das Fehlen einer gesetzlichen Verpflichtung zur Führung einer elektronischen Kasse nicht verfassungswidrig sei. Danach liege kein strukturelles Vollzugsdefizit vor, was eine Verfassungswidrigkeit begründen könne; auch bei einer offenen Ladenkasse bestehe ein Entdeckungsrisiko bei Manipulationen.

Zumindest für das Jahr 2015 bestand nach Auffassung des Gerichts auch für bargeldintensive Geschäfts­betriebe eine Rechtslage, die auf Durchsetzung der geltenden Steuergesetze abzielte. Unternehmer, die elektronische Registrierkassen einsetzen, können sich danach nicht auf Verletzung des Rechts auf Gleich­behandlung berufen.



[1]       BFH-Urteil vom 16.09.2021 IV R 34/18.

April 17

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