Geplante Gesetzesänderungen im Bereich der Umsatzsteuer

Geplante Gesetzesänderungen im Bereich der Umsatzsteuer

Nach dem Gesetzentwurf zu einem sog. Jahressteuergesetz 2019 sind neben einkommensteuerlichen Rege­lungen (siehe hierzu Nr. 4) auch umsatzsteuerliche Änderungen geplant.

Die Regelungen enthalten insbesondere zwingend notwendige Anpassungen an das EU-Recht und an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Relativ zeitnah, d. h. am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, sollen z. B. folgende Änderungen in Kraft treten:

•  Die Sonderregelungen zur Bestimmung des Orts der unentgeltlichen Wertabgaben sollen aufgehoben werden, weil im EU-Recht eine derartige Spezialregelung nicht vorgesehen ist. Für die Entnahme von Gegenständen gelten dann die „normalen“ Grundsätze: Wird der Entnahmegegenstand befördert oder versendet, ist grundsätzlich der Ort maßgebend, an dem die Beförderung oder Versendung beginnt; ohne Beförderung oder Versendung zählt grundsätzlich der Ort der Übergabe (Verschaffung der Verfügungs­macht).

Auswirkungen gegenüber der derzeitigen Regelung ergeben sich, wenn die Entnahme im Ausland erfolgt; dann fällt keine deutsche Umsatzsteuer an. Der Vorgang kann aber unter das ausländische Umsatz­steuerrecht fallen.

Änderungen ergeben sich insbesondere auch bei der unentgeltlichen Abgabe von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken im Ausland, weil dann der Ort der Wertabgabe im Ausland liegt, z. B., wenn ein inländischer Bauunternehmer das Haus seiner Tochter in der Schweiz unentgeltlich reno­viert.

•  Der ermäßigte Umsatzsteuersatz soll künftig auch für Bücher usw. in elektronischer Form (sog. E-Books) gelten. Nicht begünstigt sind elektronische Leistungen, die über die Funktion herkömmlicher Bücher usw. hinausgehen (z. B. Kartenmaterial für Navigationsgeräte oder -apps).

•  Die Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistungen (sog. Margenbesteuerung – § 25 UStG) soll künftig nicht nur für Reiseleistungen an Privatpersonen, sondern auch für solche an Unternehmer für deren Unternehmen gelten.

Mit Wirkung ab 1. Januar 2020 sollen u. a. folgende Änderungen in Kraft treten:

•  Die Vorschriften über „Reihengeschäfte“ werden europarechtlich vereinheitlicht (neuer § 3 Abs. 6a UStG).

•  Die Steuerbefreiungen für Leistungen im Gesundheitswesen, der Sozialfürsorge und der sozialen Sicher­heit sowie für Bildungsleistungen werden überarbeitet.

•  Die Sanktionen für die Beteiligung an Umsatzsteuerhinterziehungen, von denen die Unternehmer wussten und hätten wissen müssen, sollen geändert und verschärft werden.

Mai 14

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