Vorläufige Festsetzung von Steuerzinsen

Vorläufige Festsetzung von Steuerzinsen

Für Steuernachzahlungen bzw. -erstattungen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer kommt die sog. Vollverzinsung in Betracht (§ 233a Abgaben­ordnung).

Die Verzinsung beginnt regelmäßig nach einer 15-monatigen Karenzzeit nach Ablauf des Veranlagungszeit­raums. Der gesetzlich festgesetzte Zinssatz beträgt 0,5 % für jeden vollen Monat, d. h. 6 % jährlich (§ 238 Ab­gabenordnung).

Im Hinblick auf die anhaltende Niedrigzinsphase hält der Bundesfinanzhof[1] die Höhe des Zinssatzes regel­mäßig ab 2012 allerdings für verfassungswidrig.

Beim Bundesverfassungsgericht sind bereits zwei Verfahren anhängig, die Zinsfestsetzungen für die Jahre ab 2010 bzw. 2012 betreffen.[2] Soweit die Finanzverwaltung Festsetzungen von Steuerzinsen vornimmt, erfolgen diese jetzt grundsätzlich nur noch vorläufig.[3] Dadurch sollen entsprechende Einspruchsverfahren vermieden werden. Sollte das Bundesverfassungsgericht den Zinssatz für verfassungswidrig halten, werden die vorläufi­gen Zinsfestsetzungen von Amts wegen entsprechend geändert, im Fall von Erstattungszinsen könnte dies für die Betroffenen ggf. nachteilig sein.


[1] Beschluss vom 3. September 2018 VIII B 15/18 (BFH/NV 2018 S. 1279) zu Aussetzungszinsen.

[2] Az.: 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17; beide Verfahren betreffen Zinsen wegen Gewerbesteuernachzahlungen.

[3] Vgl. BMF-Schreiben vom 2. Mai 2019 – IV A 3 – S 0338/18/10002 (BStBl 2019 I S. 448).

Mai 14

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