Ab 2026: Steuerliche Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter

Ab 2026: Steuerliche Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter

Bestandteil eines von der Bundesregierung vorgelegten Entwurfs eines „Arbeitsmarktstärkungsgesetzes“ war die steuerliche Entlastung für weiterhin aktiv beschäftigte Rentner. Diese Regelungen wurden in ein geson­dertes Gesetz[1] übernommen.

Mit Einfügung eines § 3 Nr. 21 EStG ist vorgesehen, dass ab 2026 der Arbeitslohn von aktiv Beschäftigten nach Erreichen der Regelaltersgrenze[2] bis zur Höhe von 24.000 Euro jährlich steuerfrei gestellt werden soll (sog. Aktivrente). Wird die Regelaltersgrenze erst im Laufe des Jahres erreicht, wird der Freibetrag nur zeit­anteilig berücksichtigt. Die Steuerfreiheit gilt nicht für Einnahmen, die bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind.

Die Steuerfreiheit ist unabhängig vom Bezug einer Rente oder von Versorgungsbezügen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG wegen Erreichens einer Altersgrenze zu gewähren. Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber für diesen Arbeitslohn Rentenversicherungsbeiträge[3] zu entrichten hat. Ausgenommen von der steuerlichen Förderung sind aktive Beamte und geringfügig Beschäftigte.

Die im Arbeitsmarktstärkungsgesetz-Entwurf noch enthaltene Berücksichtigung der steuerfreien Aktiv­rente beim Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) ist im Aktivrentengesetz-Entwurf nicht mehr enthalten, sodass die Aktivrente dann tatsächlich steuerfrei bleibt, was sich insbesondere bei höheren Einkommen positiv auswirkt.

Durch eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung soll die Aktivrente aber nicht von der Sozial­versicherung befreit sein.[4]



 [1]    Siehe Regierungsentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) vom 16.10.2025 (Bundesrats-Drucksache 589/25).

 [2]    Siehe § 35 Satz 2 oder § 235 SGB VI.

 [3]    Nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 1d oder Abs. 3, § 172 Abs. 1 oder § 172a SGB VI.

 [4]    Siehe Art. 3 Aktivrentengesetz-Entwurf.

IMG 2263 EBBING5

Steuer-News

Artikel anschauen

NachtderAusbildung2025

Kanzlei-News

Artikel anschauen

Mußenbrock & Partner mbB

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dülmener Weg 221
46325 Borken

Zentrale: +49 2861 93 11 0
Telefax: +49 2861 93 11 20

E-Mail: kanzlei@mussenbrock-partner.de