Ab 2026: Steuerliche Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter
Bestandteil eines von der Bundesregierung vorgelegten Entwurfs eines „Arbeitsmarktstärkungsgesetzes“ war die steuerliche Entlastung für weiterhin aktiv beschäftigte Rentner. Diese Regelungen wurden in ein gesondertes Gesetz[1] übernommen.
Mit Einfügung eines § 3 Nr. 21 EStG ist vorgesehen, dass ab 2026 der Arbeitslohn von aktiv Beschäftigten nach Erreichen der Regelaltersgrenze[2] bis zur Höhe von 24.000 Euro jährlich steuerfrei gestellt werden soll (sog. Aktivrente). Wird die Regelaltersgrenze erst im Laufe des Jahres erreicht, wird der Freibetrag nur zeitanteilig berücksichtigt. Die Steuerfreiheit gilt nicht für Einnahmen, die bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind.
Die Steuerfreiheit ist unabhängig vom Bezug einer Rente oder von Versorgungsbezügen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG wegen Erreichens einer Altersgrenze zu gewähren. Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber für diesen Arbeitslohn Rentenversicherungsbeiträge[3] zu entrichten hat. Ausgenommen von der steuerlichen Förderung sind aktive Beamte und geringfügig Beschäftigte.
Die im Arbeitsmarktstärkungsgesetz-Entwurf noch enthaltene Berücksichtigung der steuerfreien Aktivrente beim Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) ist im Aktivrentengesetz-Entwurf nicht mehr enthalten, sodass die Aktivrente dann tatsächlich steuerfrei bleibt, was sich insbesondere bei höheren Einkommen positiv auswirkt.
Durch eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung soll die Aktivrente aber nicht von der Sozialversicherung befreit sein.[4]
[1] Siehe Regierungsentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) vom 16.10.2025 (Bundesrats-Drucksache 589/25).
[2] Siehe § 35 Satz 2 oder § 235 SGB VI.
[3] Nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 1d oder Abs. 3, § 172 Abs. 1 oder § 172a SGB VI.
[4] Siehe Art. 3 Aktivrentengesetz-Entwurf.