Vermögensverlust durch Trickbetrug keine außergewöhnliche Belastung

Vermögensverlust durch Trickbetrug keine außergewöhnliche Belastung

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der Mehrzahl anderer Steuer­pflichtiger gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Familienstands, können die Aufwendungen – nach Abzug eines einkommensabhängigen Eigenanteils – als außergewöhnliche Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33 Abs. 1 EStG). Typische Aufwendungen sind hier Krankheitskosten.

Fraglich ist, ob auch durch Straftaten verursachte Vermögensverluste für einen Abzug in Betracht kommen. Für Lösegeldzahlungen wurde das durch die Rechtsprechung bejaht.[1] Zahlungen aufgrund einer Erpressung wurden dagegen nicht zum Abzug zugelassen, wenn sich das Erpressungsopfer durch strafbares oder sozial­widriges Verhalten selbst erpressbar gemacht hat.[2]

Für den durch einen Trickbetrug entstandenen Schaden hat das Finanzgericht Münster[3] den Abzug als außergewöhnliche Belastung ebenfalls abgelehnt. Das Gericht hatte u. a. die für den Abzug erforderliche Zwangsläufigkeit der Aufwendungen verneint. Da der Betroffene auch andere Handlungsalternativen ge­habt hätte, als einem Trickbetrüger Bargeld auszuhändigen (z. B. die Polizei zu informieren), sei der Schaden nicht zwangsläufig entstanden.



 [1]    BFH-Urteil vom 06.05.1994 III R 27/92 (BStBl 1995 II S. 104).

 [2]    BFH-Urteil vom 18.03.2004 III R 31/02 (BStBl 2004 II S. 867) für den Fall einer Erpressung wegen eines außerehelichen Verhältnisses.

[3]    FG Münster vom 02.09.2025 1 K 360/25 E.

November 1

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