Vermögensverlust durch Trickbetrug keine außergewöhnliche Belastung
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der Mehrzahl anderer Steuerpflichtiger gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Familienstands, können die Aufwendungen – nach Abzug eines einkommensabhängigen Eigenanteils – als außergewöhnliche Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33 Abs. 1 EStG). Typische Aufwendungen sind hier Krankheitskosten.
Fraglich ist, ob auch durch Straftaten verursachte Vermögensverluste für einen Abzug in Betracht kommen. Für Lösegeldzahlungen wurde das durch die Rechtsprechung bejaht.[1] Zahlungen aufgrund einer Erpressung wurden dagegen nicht zum Abzug zugelassen, wenn sich das Erpressungsopfer durch strafbares oder sozialwidriges Verhalten selbst erpressbar gemacht hat.[2]
Für den durch einen Trickbetrug entstandenen Schaden hat das Finanzgericht Münster[3] den Abzug als außergewöhnliche Belastung ebenfalls abgelehnt. Das Gericht hatte u. a. die für den Abzug erforderliche Zwangsläufigkeit der Aufwendungen verneint. Da der Betroffene auch andere Handlungsalternativen gehabt hätte, als einem Trickbetrüger Bargeld auszuhändigen (z. B. die Polizei zu informieren), sei der Schaden nicht zwangsläufig entstanden.
[1] BFH-Urteil vom 06.05.1994 III R 27/92 (BStBl 1995 II S. 104).
[2] BFH-Urteil vom 18.03.2004 III R 31/02 (BStBl 2004 II S. 867) für den Fall einer Erpressung wegen eines außerehelichen Verhältnisses.
[3] FG Münster vom 02.09.2025 1 K 360/25 E.