Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995 – Zurückweisung von Einsprüchen

Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995 – Zurückweisung von Einsprüchen

Viele Steuerpflichtige haben sich in der Vergangenheit gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags durch Einsprüche oder Änderungsanträge mit der Begründung der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlag­gesetzes 1995 gewehrt.

Die Finanzverwaltung hat nun eine sog. Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder[1] zur Zurückweisung dieser Einsprüche und Änderungsanträge erlassen.

Danach werden alle am 04.08.2025 anhängigen Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen der Verstoß des Solida­ritätszuschlaggesetzes 1995 gegen das Grundgesetz geltend gemacht wird. Entsprechendes gilt für am 04.08.2025 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung einer Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Jahre vor 2020.

Grundlage und Voraussetzung der Allgemeinverfügung sind die vorangegangenen abschlägigen Entscheidun­gen in Musterprozessen des Bundesverfassungsgerichts,[2] das u. a. drei Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags nicht zur Entscheidung angenommen hatte, sowie des Bundesfinanz-hofs, der u. a. in einem Urteil[3] die Erhebung der Abgabe für die Jahre 1999 bis 2002 als verfassungsgemäß erachtet hatte.

Gegen die Allgemeinverfügung können die Betroffenen Klage erheben; ein Einspruch ist ausgeschlossen. Die Frist zur Erhebung der Klage beträgt ein Jahr und beginnt am 30.08.2025.



[1]    Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 04.08.2025 – S 0625 (BStBl 2025 I S. 1522).

 [2]    BVerfG-Beschlüsse vom 10.06.2013 2 BvR 1942/11 und 2 BvR 2121/11 sowie vom 07.06.2023 2 BvL 6/14.

 [3]    BFH-Urteil vom 20.02.2024 IX R 27/23 (II R 27/15) (BStBl 2024 II S. 444).

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