Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim bei eingetragenem Wohnrecht

Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim bei eingetragenem Wohnrecht

Wird ein bebautes Grundstück an den Ehegatten oder Lebenspartner oder an Kinder (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)[1] vererbt, ist der Erwerb erbschaftsteuerfrei, soweit darin eine Wohnung durch den Erblasser bis zu seinem Tod bewohnt wurde (sog. Familienheim).[2] Unschädlich ist, wenn der Erblasser aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Voraussetzung ist ebenfalls, dass die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den Erben bestimmt und von diesem mindestens 10 Jahre entsprechend genutzt wird (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG).

Finanzverwaltung und Rechtsprechung[3] gehen davon aus, dass eine unverzügliche Selbstnutzung gegeben ist, wenn der Erbe spätestens 6 Monate nach dem Erbfall in die Wohnung einzieht. Bei einem späteren Einzug muss der Erwerber darlegen und glaubhaft machen, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Das wäre z. B. der Fall, wenn nach Beginn von Renovierungsarbeiten gravierende Mängel festgestellt werden, die zunächst beseitigt werden müssen; auch fehlendes Material oder fehlende Handwerker für eine erforderliche Renovierung können zu einer entschuldbaren Verzögerung führen. Je länger die 6 Monate überschritten werden, desto höher werden die Anforderungen an den Nachweis für die Verzögerung des Einzugs.[4]

Ein Finanzgericht[5] hat jetzt entschieden, dass es ebenfalls unschädlich ist, wenn der Erbe einer Wohnung, die durch ein Vermächtnis mit einem Wohnrecht zugunsten einer anderen Person belastet ist, die Wohnung erst dann beziehen kann, wenn diese nicht mehr von der begünstigten Person bewohnt wird.



[1]    Oder an Kinder verstorbener Kinder.

[2]    Bei einer Erbschaft durch Kinder bezieht sich die Steuerfreiheit maximal auf 200 m2 Wohnfläche; der übersteigende Teil unterliegt der Erbschaftsteuer.

[3]    BFH-Urteil vom 28.05.2019 II R 37/16 (BStBl 2019 II S. 678).

[4]    Vgl. BFH-Urteile vom 23.06.2015 II R 39/13 (BStBl 2016 II S. 225), vom 28.05.2019 II R 37/16 (BStBl 2019 II S. 678) und vom 16.03.2022 II R 6/21 (BFH/NV 2022 S. 898).

[5]    Niedersächsisches FG vom 14.05.2025 3 K 80/24.

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