Dienstwagen und berufliche Nutzung eines Privatwagens

Dienstwagen und berufliche Nutzung eines Privatwagens

Die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung unterliegt als Arbeitslohn grundsätzlich der Lohnsteuer und auch der Sozialversicherung. Die Bewertung dieses Sachbezugs erfolgt regelmäßig nach der sog. 1 %-Regelung (Monatspauschale); alternativ kann die Höhe des Sachbezugs aber auch anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs und der tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten ermittelt werden. Wird das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, wird die Monatspauschale für jeden Entfernungskilometer um 0,03 % des Fahrzeuglistenpreises bzw. der dabei entstandenen anteiligen tatsächlichen Kosten erhöht.[1]

Unklar war, ob ein Arbeitnehmer, der seinen Dienstwagen auch privat nutzen durfte, die durch die Verwen­dung eines Privatwagens für Dienstreisen entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Ein­künften aus nichtselbständiger Arbeit gelten machen kann. Ein Finanzgericht hat diese Frage jetzt bejaht.[2]

Im Streitfall wurde einem leitenden Angestellten vom Arbeitgeber ein VW-Multivan (auch) zur privaten Nutzung überlassen. Für die Fahrten zu seiner ersten Tätigkeitsstätte sowie für Dienstreisen nutzte er aber nahezu ausschließlich seinen privaten Sportwagen, während seine Ehefrau den Dienstwagen für Privat­fahrten verwendete. Das Finanzgericht ließ die für die Dienstreisen nachgewiesenen Fahrtkosten in Höhe von 2,28 Euro/km – nach Anrechnung der vom Arbeitgeber erstatteten Pauschale von 0,30 Euro/km – zum Werbungskostenabzug zu. Das Gericht hatte auch hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen keine Bedenken, da die im Streitfall insgesamt geltend gemachten Fahrtkosten weniger als 3 % des Bruttoarbeitslohns aus­machten.

Inzwischen ist das Verfahren beim Bundesfinanzhof[3] anhängig, sodass die weitere Entwicklung abzuwarten ist.



 [1]    Vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 ff. i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG; für die Überlassung von E-Autos gelten geringere Sachbezugswerte. Siehe auch R 8.1 Abs. 9 und 10 LStR sowie H 8.1 (9-11) LStH.

 [2]    Niedersächsisches FG vom 18.09.2024 9 K 183/23 (EFG 2025 S. 1067).

 [3]    Az. des BFH: VI R 30/24.

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