Doppelte Haushaltsführung bei einem Ein-Personen-Haushalt

Doppelte Haushaltsführung bei einem Ein-Personen-Haushalt

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand (Lebensmittelpunkt) unterhält und auch am Ort der ersten Tätig­keitsstätte wohnt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstands setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung im Inland können die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte mit bis zu 1.000 Euro im Monat sowie die Entfernungspauschale für eine „Familien­heimfahrt“ pro Woche und – zeitlich beschränkt – auch Verpflegungsmehraufwendungen steuermindernd angesetzt werden.[1]

Der Bundesfinanzhof[2] hat nun klargestellt, dass sich bei Arbeitnehmern, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung am Ort ihres Lebensmittelpunkts einen Ein-Personen-Haushalt führen, die Frage nach einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung gar nicht stellt, weil sie nur bei einem Mehr-Personen-Haushalt auftreten kann.

Entscheidend ist das Innehaben einer Wohnung, d. h. ein „räumlicher Bereich“, der als Lebensmittelpunkt an­gesehen werden kann. Die bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung müssen nicht erfüllt sein.[3]

Im zugrundeliegenden Streitfall bewohnte der 28-jährige Sohn eine Dachgeschosswohnung im Haus seiner Eltern. Hinsichtlich der Wohnung gab es zwar keinen Mietvertrag, aber eine mündliche Vereinbarung mit den Eltern über ein ausschließliches Nutzungsrecht für die Dachgeschosswohnung. Der Sohn befand sich nach erfolgreicher Erstausbildung und anschließender Berufstätigkeit in einer zweiten (akademischen) Aus­bildung und verfügte über eigenes Einkommen sowie über BaföG-Leistungen.

Das Gericht schloss aus diesen Umständen, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung im Haus seiner Eltern hatte, dort einen eigenständigen Haushalt führte und nicht in den Haushalt seiner Eltern eingebunden war, sodass die doppelte Haushaltsführung anerkannt wurde.

Der Sachverhalt unterscheidet sich von ähnlichen Fällen, in denen ein Kind nach dem Schulabschluss aus­wärts eine Ausbildung beginnt, dort eine Unterkunft bezieht, aber im Haus der Eltern weiterhin nur ein Zimmer bewohnt und in den elterlichen Haushalt eingegliedert bleibt.



[1]    Vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4a EStG sowie R 9.11 LStR.

[2]    Siehe BFH-Urteil vom 29.04.2025 VI R 12/23.

[3]    Siehe BFH-Urteil vom 12.01.2023 VI R 39/19 (BStBl 2023 II S. 747).

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