Werbungskostenabzugsverbot bei Kapitaleinkünften verfassungsgemäß
Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen erfolgt grundsätzlich durch den 25%igen[1] Kapitalertragsteuerabzug.[2] Aufwendungen im Zusammenhang mit den Kapitalerträgen werden regelmäßig durch den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro (Ehepartner bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro) abgegolten; der Abzug von tatsächlichen Werbungskosten ist nicht möglich, auch wenn diese – z. B. für einen privaten Vermögensverwalter – den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Der Bundesfinanzhof[3] hat bereits mehrfach entschieden, dass dieses Werbungskostenabzugsverbot nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Im Zusammenhang mit der Senkung des Steuertarifs auf 25 % für positive Kapitalerträge sei die Typisierung der Werbungskosten durch den Sparer-Pauschbetrag auch für die Bezieher höherer Kapitaleinkünfte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof[4] jetzt bestätigt. Es bleibt damit bei den wenigen Fällen, in denen die tatsächlichen Werbungskosten von privaten Kapitaleinkünften abgezogen werden dürfen (dafür kommt aber der Sparer-Pauschbetrag nicht in Betracht), wie bei Zinsen auf Darlehen[5] an Angehörige oder die „eigene“ GmbH sowie bei Gewinnanteilen aus einer Kapitalgesellschaft, wenn statt der Abgeltungsteuer die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gewählt wird (vgl. § 32d Abs. 2 EStG).
[1] Bei Kirchensteuerpflicht gilt ein geringerer Abgeltungsteuersatz von 24,45 % (bei 9 % Kirchensteuer) bzw. 24,51 % (bei 8 % Kirchensteuer).
[2] Vgl. Informationsbrief Juni 2025 Nr. 4.
[3] Vgl. BFH-Urteile vom 02.12.2014 VIII R 34/13 (BStBl 2015 II S. 387), vom 28.01.2015 VIII R 13/13 (BStBl 2015 II S. 393) und vom 11.12.2018 VIII R 7/15 (BStBl 2019 II S. 231).
[4] BFH-Beschluss vom 08.04.2025 VIII B 79/24 (BFH/NV 2025 S. 677).
[5] Das Gleiche gilt für Gewinnanteile auf stille Beteiligungen.