Veräußerungsgewinn bei teilentgeltlicher Übertragung einer Immobilie
Werden Immobilien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, übernimmt der Beschenkte in vielen Fällen die damit in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten aus der Finanzierung. Die Finanzverwaltung[1] geht in diesem Fall von einer teilentgeltlichen Übertragung aus. Gleiches gilt bei einem vereinbarten Kaufpreis, der unter dem Verkehrswert liegt. Innerhalb der 10-Jahres-Frist für private Veräußerungsgeschäfte i. S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann ein Teilentgelt zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen.
Das Niedersächsische Finanzgericht[2] hatte entschieden, dass ein Entgelt bzw. die Übernahme von Verbindlichkeiten, die betragsmäßig unter den historischen Anschaffungskosten liegen, nicht zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen.
Der Bundesfinanzhof[3] bestätigt in der nachfolgenden Entscheidung dagegen die Auffassung der Finanzverwaltung, dass bei teilentgeltlichen Übertragungen der Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen ist, sodass hinsichtlich des entgeltlichen Teils ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen kann, auch wenn das Entgelt unter den Anschaffungskosten liegt.
[1] BMF-Schreiben vom 13.01.1993 – IV B 3 – S 2190 – 37/92 (BStBl 1993 I S. 80).
[2] Niedersächsisches FG vom 29.05.2024 3 K 36/24 (EFG 2024 S. 1586); Informationsbrief Februar 2025 Nr. 1.
[3] BFH-Urteil vom 11.03.2025 IX R 17/24.