Kein Vorläufigkeitsvermerk bei Festsetzung des Solidaritätszuschlags

Kein Vorläufigkeitsvermerk bei Festsetzung des Solidaritätszuschlags

Finanzämter können Steuerfestsetzungen insbesondere dann vorläufig vornehmen, wenn (rechtliche) Un­sicherheiten hinsichtlich der zugrundeliegenden steuerlichen Frage bestehen. Wenn die Anwendung von steuerlichen Regelungen möglicherweise mit höherrangigem Recht (Europarecht oder Verfassungsrecht) unvereinbar ist, erfasst die Finanzverwaltung diese Fälle in einer sog. Vorläufigkeitsliste, in der Regel so lange, bis die betreffende Frage abschließend geklärt ist. Dazu gehörte auch die Frage der Festsetzung des Solida­ritätszuschlags.

Das Bundesverfassungsgericht[1] hatte jüngst dazu entschieden, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags nicht gegen das Grundgesetz verstößt bzw. keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Festsetzung des Soli­daritätszuschlags bestehen.

Die Finanzverwaltung[2] hat daraufhin die Vorläufigkeitsliste entsprechend angepasst, sodass eine automati­sche Vorläufigkeit nicht mehr erfolgt und die Festsetzung des Solidaritätszuschlags ohne gesonderten Ein­spruch regelmäßig bestandskräftig wird.



[1]    Siehe BVerfG-Urteil vom 26.03.2025 2 BvR 1505/20 sowie Informationsbrief Mai 2025 Nr. 1.

[2]    Vgl. BMF-Schreiben vom 26.05.2025 – IV D 1 – S 0338/00083/001/099 (BStBl 2025 I S. 1178).

IMG 6914 EBBING

Steuer-News

Artikel anschauen

Meredith

Kanzlei-News

Artikel anschauen

Mußenbrock & Partner mbB

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dülmener Weg 221
46325 Borken

Zentrale: +49 2861 93 11 0
Telefax: +49 2861 93 11 20

E-Mail: kanzlei@mussenbrock-partner.de