Kein Vorläufigkeitsvermerk bei Festsetzung des Solidaritätszuschlags
Finanzämter können Steuerfestsetzungen insbesondere dann vorläufig vornehmen, wenn (rechtliche) Unsicherheiten hinsichtlich der zugrundeliegenden steuerlichen Frage bestehen. Wenn die Anwendung von steuerlichen Regelungen möglicherweise mit höherrangigem Recht (Europarecht oder Verfassungsrecht) unvereinbar ist, erfasst die Finanzverwaltung diese Fälle in einer sog. Vorläufigkeitsliste, in der Regel so lange, bis die betreffende Frage abschließend geklärt ist. Dazu gehörte auch die Frage der Festsetzung des Solidaritätszuschlags.
Das Bundesverfassungsgericht[1] hatte jüngst dazu entschieden, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags nicht gegen das Grundgesetz verstößt bzw. keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Festsetzung des Solidaritätszuschlags bestehen.
Die Finanzverwaltung[2] hat daraufhin die Vorläufigkeitsliste entsprechend angepasst, sodass eine automatische Vorläufigkeit nicht mehr erfolgt und die Festsetzung des Solidaritätszuschlags ohne gesonderten Einspruch regelmäßig bestandskräftig wird.
[1] Siehe BVerfG-Urteil vom 26.03.2025 2 BvR 1505/20 sowie Informationsbrief Mai 2025 Nr. 1.
[2] Vgl. BMF-Schreiben vom 26.05.2025 – IV D 1 – S 0338/00083/001/099 (BStBl 2025 I S. 1178).