Gewinnerzielungsabsicht: Vorläufigkeit der Verlustberücksichtigung

Gewinnerzielungsabsicht: Vorläufigkeit der Verlustberücksichtigung

Bei Eröffnung eines Gewerbebetriebs bzw. Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit stellt sich für die Berück­sichtigung von Anlaufverlusten die Frage, ob für die Tätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Ist der Betrieb seiner Art nach auf Dauer geeignet und bestimmt, mit Gewinn zu arbeiten, kann dies für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht sprechen.[1] Dagegen spricht bei längeren Verlustperioden (z. B. eines Einzelhandelsgeschäfts) das unveränderte Beibehalten des Geschäftskonzepts für das Fehlen der Gewinn­erzielungsabsicht, auch wenn die Tätigkeit in der Regel nicht auf Interessen der privaten Lebensführung beruht.[2]

Neben der Gewinnerzielungsabsicht stellt sich die Frage der endgültigen Verlustberücksichtigung. Das Finanzamt kann die (negativen) Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb bzw. aus der selbständigen Tätigkeit auch nur vorläufig berücksichtigen.[3] Stellt das Finanzamt nach Ablauf mehrerer Jahre fest, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, fallen die vorläufig berücksichtigten Verluste weg, wodurch es zu Steuer­nachzahlungen kommen kann.

Offen war bislang, ob die Grundsätze für den Beweis des ersten Anscheins zur Gewinnerzielungsabsicht auch zu einer endgültigen Berücksichtigung der Anlaufverluste führen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs[4] wirkt der Anscheinsbeweis allerdings nicht so weit, dass die weitere Entwicklung nicht zu berücksichtigen wäre. Eine vorläufige Festsetzung und die darauf folgende spätere Überprüfung der Gewinnerzielungs­absicht sind damit nicht ausgeschlossen.



[1]    H 15.3 „Beweisanzeichen – Betriebsführung“ EStH.

[2]    H 15.3 „Beweisanzeichen – Verlustperioden“ EStH.

[3]    Vgl. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO.

[4]    BFH-Beschluss vom 16.01.2025 X B 23/24 (BFH/NV 2025 S. 294).

IMG 6914 EBBING

Steuer-News

Artikel anschauen

Meredith

Kanzlei-News

Artikel anschauen

Mußenbrock & Partner mbB

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dülmener Weg 221
46325 Borken

Zentrale: +49 2861 93 11 0
Telefax: +49 2861 93 11 20

E-Mail: kanzlei@mussenbrock-partner.de