Überweisung als Voraussetzung für den Abzug von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie von Unterhaltszahlungen
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für Handwerkerleistungen ist, dass für die Aufwendungen eine Rechnung vorliegt und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Ob diese Voraussetzungen auch im Zusammenhang mit Pflege- und Betreuungsleistungen gelten, war zunächst unklar.
Nachdem der Bundesfinanzhof[1] festgestellt hatte, dass Pflege- und Betreuungsleistungen auch dann begünstigt sein können, wenn keine Rechnung vorliegt und bar gezahlt wurde, hat der Gesetzgeber § 35a Abs. 5 EStG mit Wirkung ab 01.01.2025 geändert.[2] Seitdem kann die Steuerermäßigung auch für Pflege- und Betreuungsleistungen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist.
Eine ähnliche Änderung betrifft auch Unterhaltsleistungen. Seit dem 01.01.2025 können Unterhaltszahlungen an eine bedürftige Person nur noch dann als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG geltend gemacht werden, wenn die Unterhaltszahlungen durch Überweisung auf ein Konto der unterhaltenen Person geleistet wurden.[3]
[1] BFH-Urteil vom 12.04.2022 VI R 2/20.
[2] Vgl. § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG i. d. F. des Art. 4 JStG 2024 (BGBl 2024 I Nr. 387).
[3] Vgl. § 33a Abs. 1 Satz 12 EStG i. d. F. des Art. 4 JStG 2024 (BGBl 2024 I Nr. 387).