Schuldzinsenabzug nach unentgeltlicher Übertragung eines Miteigentumsanteils?
Sofern ein Darlehen zur Finanzierung eines privaten Grundstücks aufgenommen wurde, sind die entstehenden Schuldzinsen als Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Grundstück vermietet wird und damit Einkünfte erzielt werden.
Wird das Objekt veräußert und reicht der Erlös aus der Veräußerung nicht aus, um das ursprünglich zur Anschaffung des Grundstücks aufgenommene Darlehen abzulösen, können die danach anfallenden Zinsen dennoch weiter als Werbungskosten berücksichtigt werden.[1]
Das gilt allerdings nicht, wenn der bisherige Alleineigentümer einen Miteigentumsanteil an einem Objekt unentgeltlich auf eine andere Person überträgt. Da die unentgeltliche Übertragung aus privaten Gründen erfolgt, wird insoweit der Zusammenhang des Darlehens mit der Einkunftserzielung gelöst. Die zum Zeitpunkt der Übertragung noch vorhandenen Verbindlichkeiten können dann insoweit nicht dem verbliebenen Miteigentumsanteil zugerechnet werden. Wie der Bundesfinanzhof[2] entschieden hat, sind die auf den übertragenen Grundstücksanteil entfallenden Zinsen daher nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig.
[1] BFH-Urteil vom 20.06.2012 IX R 67/10 (BStBl 2013 II S. 275), Rz. 22.
[2] BFH-Urteil vom 03.12.2024 IX R 2/24.