Kryptowährungen: Neue Regelungen zu Aufzeichnungspflichten
Der Handel mit virtuellen Währungen bzw. Kryptowährungen – wie z. B. Bitcoin, Ether – kann auch im Privatvermögen zu steuerpflichtigen Einkünften führen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf bzw. Tausch weniger als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Es können jedoch auch sonstige Einkünfte i. S. von § 22 Nr. 3 EStG – wie z. B. Lending, Staking, Airdrops – oder Kapitalerträge aus Termingeschäften – z. B. bei Margin- und Futures-Trading – vorliegen.
Bislang gab es keine genauen Regelungen zum Nachweis der in der Steuererklärung gemachten Angaben. Die Finanzverwaltung hat inzwischen reagiert und die Regelungen zu den Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten erweitert.[1]
Im Privatvermögen kann die Nachvollziehbarkeit der Angaben durch Transaktionsübersichten sowie durch sog. Steuerreports gewährleistet werden. Über verschiedene Anbieter kann man sich mit der Kryptobörse verbinden und die Transaktionsdaten auslesen. Die Auswertungen im Steuerreport basieren auf den Grundsätzen für Transaktionen im Privatvermögen.[2]
Anpassungen bzw. Korrekturen des Steuerreports z. B. wegen fehlender Anschaffungskosten bei Übertragung auf eine andere Handelsplattform sind zulässig, sofern dies nachvollziehbar dargestellt wird. Zusätzlich sind für eine ausreichende Plausibilität auch Einzelaufstellungen zum Steuerreport oder Transaktionsübersichten der Plattform erforderlich.[3] Auch können zusätzlich strukturierte Auflistungen oder Tabellen vorgelegt werden; dies können selbst erstellte Aufstellungen oder Transaktionsübersichten sein.[4]
Für Transaktionen über ausländische Kryptobörsen bestehen erweiterte Mitwirkungspflichten. Hier sollten regelmäßig Transaktionsübersichten abgerufen werden. Dezentrale Handelsplattformen sind ebenfalls davon erfasst; Transaktionsübersichten sind hier jedoch mittels einer Analysesoftware oder eines Steuerreportanbieters selbst zu erstellen.[5]
Auch erlaubt die Finanzverwaltung inzwischen den Ansatz eines Tageskurses statt des genauen Marktkurses zum Zeitpunkt der Anschaffung bzw. des Tauschvorgangs. Hierbei kommt der Tagesdurchschnittskurs, Tageszeitkurs oder der Tagesschlusskurs in Betracht.[6]
Im Betriebsvermögen gelten die steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Daraus ergibt sich u. a., dass elektronische Belege in elektronischer Form aufbewahrt werden müssen; eine Transaktionsübersicht als PDF ist daher digital als PDF aufzubewahren.[7]
[1] BMF-Schreiben vom 06.03.2025 – IV C 1 – S 2256/00042/064/043 (BStBl 2025 I S. 658).
[2] BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rz. 29b.
[3] BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rz. 90.
[4] BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rz. 102.
[5] BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rz. 89.
[6] BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rz. 91.
[7] BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rz. 93 ff.