Kryptowährungen: Neue Regelungen zu Aufzeichnungspflichten

Kryptowährungen: Neue Regelungen zu Aufzeichnungspflichten

Der Handel mit virtuellen Währungen bzw. Kryptowährungen – wie z. B. Bitcoin, Ether – kann auch im Privatvermögen zu steuerpflichtigen Einkünften führen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf bzw. Tausch weniger als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Es können jedoch auch sonstige Einkünfte i. S. von § 22 Nr. 3 EStG – wie z. B. Lending, Staking, Airdrops – oder Kapitalerträge aus Termin­geschäften – z. B. bei Margin- und Futures-Trading – vorliegen.

Bislang gab es keine genauen Regelungen zum Nachweis der in der Steuererklärung gemachten Angaben. Die Finanzverwaltung hat inzwischen reagiert und die Regelungen zu den Steuererklärungs-, Mitwir­kungs- und Aufzeichnungspflichten erweitert.[1]

Im Privatvermögen kann die Nachvollziehbarkeit der Angaben durch Transaktionsübersichten sowie durch sog. Steuerreports gewährleistet werden. Über verschiedene Anbieter kann man sich mit der Kryptobörse verbinden und die Transaktionsdaten auslesen. Die Auswertungen im Steuerreport basieren auf den Grund­sätzen für Transaktionen im Privatvermögen.[2]

Anpassungen bzw. Korrekturen des Steuerreports z. B. wegen fehlender Anschaffungskosten bei Übertra­gung auf eine andere Handelsplattform sind zulässig, sofern dies nachvollziehbar dargestellt wird. Zusätzlich sind für eine ausreichende Plausibilität auch Einzelaufstellungen zum Steuerreport oder Transaktionsüber­sichten der Plattform erforderlich.[3] Auch können zusätzlich strukturierte Auflistungen oder Tabellen vorge­legt werden; dies können selbst erstellte Aufstellungen oder Transaktionsübersichten sein.[4]

Für Transaktionen über ausländische Kryptobörsen bestehen erweiterte Mitwirkungspflichten. Hier sollten regelmäßig Transaktionsübersichten abgerufen werden. Dezentrale Handelsplattformen sind ebenfalls davon erfasst; Transaktionsübersichten sind hier jedoch mittels einer Analysesoftware oder eines Steuerreport­anbieters selbst zu erstellen.[5]

Auch erlaubt die Finanzverwaltung inzwischen den Ansatz eines Tageskurses statt des genauen Marktkur­ses zum Zeitpunkt der Anschaffung bzw. des Tauschvorgangs. Hierbei kommt der Tagesdurchschnittskurs, Tageszeitkurs oder der Tagesschlusskurs in Betracht.[6]

Im Betriebsvermögen gelten die steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Daraus ergibt sich u. a., dass elektronische Belege in elektroni­scher Form aufbewahrt werden müssen; eine Transaktionsübersicht als PDF ist daher digital als PDF aufzu­bewahren.[7]



[1]    BMF-Schreiben vom 06.03.2025 – IV C 1 – S 2256/00042/064/043 (BStBl 2025 I S. 658).

[2]    BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rz. 29b.

[3]    BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rz. 90.

[4]    BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rz. 102.

[5]    BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rz. 89.

[6]    BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rz. 91.

[7]    BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rz. 93 ff.

20250506 JE 498A4463

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