Rechnungen von Kleinunternehmern ab 01.01.2025

Rechnungen von Kleinunternehmern ab 01.01.2025

Nach dem durch das Jahressteuergesetz 2024 neu eingefügten § 34a UStDV müssen mit Wirkung ab 01.01.2025 Rechnungen von umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmern insbesondere die folgenden An­gaben enthalten:

1.  den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungs­empfängers,

2.  die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentral­amt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmer-Identifikations­nummer,[1]

3.  das Ausstellungsdatum,

4.  die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,

5.  das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe mit einem Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 UStG).

Die Bestimmungen für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und für Fahrausweise gelten auch für Rech­nungen von Kleinunternehmern.

Die Regelungen zur E-Rechnung müssen von Kleinunternehmern nicht beachtet werden, sie können viel­mehr mit Papierrechnungen („sonstige Rechnung“ nach § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG) über ihre erbrachten Leistungen abrechnen.



[1]    Ab 01.01.2025 sind die Registrierung und eine Teilnahme an der EU-Kleinunternehmer-Regelung möglich. Die für die Teilnahme an der EU-KU-Regelung grundsätzlich erforderliche Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr.) wird vom BZSt erteilt.

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