Option zur Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren bei Beteiligung an einer GmbH

Option zur Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren bei Beteiligung an einer GmbH

Die Besteuerung von Erträgen aus Aktien oder einer GmbH-Beteiligung ist grundsätzlich durch die 25 %ige Kapitalertragsteuer abgegolten. Sofern der persönliche Steuersatz niedriger ist, kann die Einbeziehung aller Kapitalerträge in die Veranlagung beantragt werden (sog. Günstiger-Prüfung), die dann zu einer (teilweisen) Erstattung der Kapitalertragsteuer führt. Gegebenenfalls können auch allein die Erträge aus einer Beteili­gung in die Veranlagung einbezogen werden. Die Erträge werden dann nur mit 60 % angesetzt; vorhandene Werbungskosten können dabei – anders als bei anderen Kapitaleinkünften – (in Höhe von 60 %) abgezogen werden. Voraussetzung für dieses sog. Teileinkünfteverfahren ist, dass die Beteiligung an der Kapitalgesell­schaft (vgl. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG)

•  mindestens 25 % beträgt oder

•  mindestens 1 % und durch eine berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft ein maßgeblicher unternehme­rischer Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit besteht.

Wird der Antrag nicht widerrufen, gilt er automatisch auch für die Folgejahre. Für die vier folgenden Jahre gilt er sogar dann, wenn die o. g. Voraussetzungen – also z. B. die entsprechende Beteiligungshöhe – nicht mehr vorliegen.[1] Wird der Antrag widerrufen, kann er nicht erneut gestellt werden.

Der Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ist dann zu empfehlen, wenn der 60 %ige Ansatz der Gewinnausschüttung bei der Veranlagung günstiger ist als der 25 %ige Kapitalertragsteuerabzug. Darüber hinaus kann der Antrag empfehlenswert sein, wenn Werbungskosten (z. B. Zinsen für die Finanzierung der Beteiligung) anfallen, weil diese dann mit 60 % abgezogen werden können.

Wie der Bundesfinanzhof[2] entschieden hat, kann ein solcher Antrag auch noch im Jahr der Veräußerung der Beteiligung gestellt werden und ermöglicht dann auch für die folgenden vier Jahre den Abzug der Zinsen, wenn nach Veräußerung noch eine Restschuld aus der Beteiligungsfinanzierung verbleiben sollte. Dass die Beteiligung dann gar nicht mehr besteht, ist unerheblich.



[1]    BFH-Urteil vom 12.12.2023 VIII R 2/21 (BStBl 2024 II S. 350).

[2]    BFH-Urteil vom 17.07.2024 VIII R 37/23 (BStBl 2024 II S. 745).

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