Neue Werte in der Sozialversicherung für 2024
Ab dem 01.01.2024 gelten z. T. neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung):
Jahr |
Monat |
Beitragssätze |
Beitragsbemessungsgrenzen[1] • Renten-/Arbeitslosenversicherung alte Bundesländer 90.600 € neue Bundesländer 89.400 € • Kranken-/Pflegeversicherung 62.100 € |
7.550 € 7.450 € 5.175 € |
RV: 18,6 %[2] / AV: 2,6 %[3]
KV: 14,6 %[4] / PV: 3,4 %[5] |
Versicherungspflichtgrenze[6] |
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Geringfügig Beschäftigte (Minijobs) • Arbeitslohngrenze • Krankenversicherung • allgemein • bei Beschäftigung in Privathaushalten • Rentenversicherung[7] • allgemein • bei Beschäftigung in Privathaushalten |
538 €[8]
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–
Arbeitgeber: 13 %[9] Arbeitgeber: 5 %26
Arbeitgeber: 15,0 %[10] Arbeitgeber: 5,0 %27 |
Insolvenzgeldumlage |
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nur Arbeitgeber: 0,06 %[11] |
Künstlersozialabgabe |
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nur Arbeitgeber: 5,0 %[12] |
Bei Arbeitnehmern, die kranken-, pflege- und rentenversichert sind, trägt der Arbeitgeber regelmäßig die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge;[13] dies gilt auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung.[14]
Sind Arbeitnehmer privat krankenversichert, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 % der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zu leisten. Dieser Zuschuss ist jedoch auf den halben Höchstbeitrag (einschließlich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 1,7 %[15]) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt. Für 2024 gilt danach ein höchstmöglicher Zuschuss für die private Krankenversicherung des Arbeitnehmers von (50 % von 843,52 Euro =) 421,76 Euro monatlich.[16]
[1] Siehe die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 (BGBl 2023 I Nr. 322).
[2] Siehe BGBl 2023 I Nr. 312.
[3] Vgl. § 341 Abs. 2 SGB III.
[4] Zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags; siehe § 241, § 242 und § 242a SGB V.
[5] Für kinderlose Versicherungspflichtige in der Pflegeversicherung gilt regelmäßig ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 %, wenn diese mindestens 23 Jahre alt sind. Ab dem zweiten Kind erfolgt eine Beitragsreduzierung um 0,25 % pro Kind, begrenzt auf max. 1 %, die bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gewährt wird. Der Arbeitgeberanteil bleibt stets unverändert (siehe § 55 Abs. 3 SGB XI n. F.). Siehe auch Informationsbrief Juli 2023 Nr. 8. Hinweis: In Sachsen tragen die Beschäftigten vom Grundbeitrag (statt 1,7 %) einen Anteil von 2,2 % (§ 58 Abs. 3 SGB XI).
[6] Die Versicherungspflichtgrenze regelt – unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze – die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Besserverdienende, deren Jahresarbeitsentgelt im laufenden Kalenderjahr die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, können im Folgejahr in eine private Krankenversicherung wechseln (§ 6 Abs. 4 SGB V). Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, gilt für 2024 eine Versicherungspflichtgrenze in Höhe von 62.100 € jährlich bzw. 5.175 € monatlich (vgl. § 6 Abs. 7 SGB V).
[7] Für seit 2013 begründete Beschäftigungsverhältnisse besteht grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht (für geringfügig Beschäftigte gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von monatlich 175 €; § 163 Abs. 8 SGB VI). Arbeitnehmer können sich allerdings hiervon befreien lassen; dann fällt nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag an (vgl. § 6 Abs. 1b SGB VI).
[8] Siehe § 8 Abs. 1a und 1b SGB IV sowie Informationsbrief September 2022 Nr. 4. Durch die seit 01.10.2022 bestehende Koppelung der Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn (ab 01.01.2024 12,41 €) ergibt sich eine dynamische Erhöhung.
[9] Siehe § 249b SGB V; der Beitrag entfällt, wenn ein geringfügig Beschäftigter privat krankenversichert ist.
[10] Siehe § 172 Abs. 3 und 3a SGB VI.
[11] Siehe Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024 (Bundesrats-Drucksache 553/23).
[12] Siehe Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024 (BGBl 2023 I Nr. 240).
[13] Ausnahmen siehe Fußnote 22.
[14] Vgl. § 249 Abs. 1 und 3 SGB V.
[15] Vgl. die Bekanntmachung vom 16.10.2023 im Bundesanzeiger vom 31.10.2023.
[16] Vgl. § 257 Abs. 1, 2 und 2a SGB V.