Neue Werte in der Sozialversicherung für 2024

Neue Werte in der Sozialversicherung für 2024

Ab dem 01.01.2024 gelten z. T. neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung):

                                                                                   Jahr

Monat

  Beitragssätze
  (soweit nichts anderes vermerkt,
  tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  die Beiträge jeweils zur Hälfte)

Beitragsbemessungsgrenzen[1]

•  Renten-/Arbeitslosenversicherung

    alte Bundesländer                                             90.600 €

    neue Bundesländer                                           89.400 €

•  Kranken-/Pflegeversicherung                              62.100 €

 

 

 7.550 €

 7.450 €

 5.175 €

 

  RV: 18,6 %[2] / AV: 2,6 %[3]

            

            

  KV: 14,6 %[4] / PV: 3,4 %[5]

Versicherungspflichtgrenze[6]
in der Krankenversicherung                                     69.300 €


(5.775 €)


            –

Geringfügig Beschäftigte (Minijobs)

•  Arbeitslohngrenze                                                     

•  Krankenversicherung

    •  allgemein                                                            

    •  bei Beschäftigung in Privathaushalten                 

•  Rentenversicherung[7]

    •  allgemein                                                            

    •  bei Beschäftigung in Privathaushalten                 

     538 €[8]

 

 

 

 

 

 

 

            –

 

  Arbeitgeber:              13 %[9]

  Arbeitgeber:               5 %26

 

  Arbeitgeber:                15,0 %[10]
  Arbeitnehmer:            3,6 %24

  Arbeitgeber:                5,0 %27
  Arbeitnehmer:          13,6 %24

Insolvenzgeldumlage

 

  nur Arbeitgeber:        0,06 %[11]

Künstlersozialabgabe

 

  nur Arbeitgeber:        5,0 %[12]

Bei Arbeitnehmern, die kranken-, pflege- und rentenversichert sind, trägt der Arbeitgeber regelmäßig die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge;[13] dies gilt auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung.[14]

Sind Arbeitnehmer privat krankenversichert, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 % der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zu leisten. Dieser Zuschuss ist jedoch auf den halben Höchstbeitrag (einschließlich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 1,7 %[15]) in der gesetz­lichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt. Für 2024 gilt danach ein höchstmöglicher Zuschuss für die private Krankenversicherung des Arbeitnehmers von (50 % von 843,52 Euro =) 421,76 Euro monat­lich.[16]



[1]    Siehe die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 (BGBl 2023 I Nr. 322).

[2]    Siehe BGBl 2023 I Nr. 312.

[3]    Vgl. § 341 Abs. 2 SGB III.

[4]    Zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags; siehe § 241, § 242 und § 242a SGB V.

[5]    Für kinderlose Versicherungspflichtige in der Pflegeversicherung gilt regelmäßig ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 %, wenn diese mindestens 23 Jahre alt sind. Ab dem zweiten Kind erfolgt eine Beitragsreduzierung um 0,25 % pro Kind, begrenzt auf max. 1 %, die bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gewährt wird. Der Arbeitgeberanteil bleibt stets unverändert (siehe § 55 Abs. 3 SGB XI n. F.). Siehe auch Informationsbrief Juli 2023 Nr. 8. Hinweis: In Sachsen tragen die Beschäftigten vom Grundbeitrag (statt 1,7 %) einen Anteil von 2,2 % (§ 58 Abs. 3 SGB XI).

[6]    Die Versicherungspflichtgrenze regelt – unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze – die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Besserverdienende, deren Jahresarbeitsentgelt im laufenden Kalenderjahr die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, können im Folgejahr in eine private Krankenversicherung wechseln (§ 6 Abs. 4 SGB V). Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, gilt für 2024 eine Versicherungspflichtgrenze in Höhe von 62.100 € jährlich bzw. 5.175 € monatlich (vgl. § 6 Abs. 7 SGB V).

[7]    Für seit 2013 begründete Beschäftigungsverhältnisse besteht grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht (für geringfügig Beschäftigte gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von monatlich 175 €; § 163 Abs. 8 SGB VI). Arbeitnehmer können sich allerdings hiervon befreien lassen; dann fällt nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag an (vgl. § 6 Abs. 1b SGB VI).

[8]    Siehe § 8 Abs. 1a und 1b SGB IV sowie Informationsbrief September 2022 Nr. 4. Durch die seit 01.10.2022 bestehende Koppelung der Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn (ab 01.01.2024 12,41 €) ergibt sich eine dynamische Erhöhung.

[9]    Siehe § 249b SGB V; der Beitrag entfällt, wenn ein geringfügig Beschäftigter privat krankenversichert ist.

[10]   Siehe § 172 Abs. 3 und 3a SGB VI.

[11]   Siehe Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024 (Bundesrats-Drucksache 553/23).

[12]   Siehe Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024 (BGBl 2023 I Nr. 240).

[13]   Ausnahmen siehe Fußnote 22.

[14]   Vgl. § 249 Abs. 1 und 3 SGB V.

[15]   Vgl. die Bekanntmachung vom 16.10.2023 im Bundesanzeiger vom 31.10.2023.

[16]   Vgl. § 257 Abs. 1, 2 und 2a SGB V.

Mai 14

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