Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen anlässlich von Betriebs­veranstaltungen sind grundsätzlich als Arbeitslohn lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Soweit die Zuwendungen den Freibetrag von 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) je Betriebsveranstaltung und teil­nehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Teilnahme an der Betriebs­veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Dies gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.[1]

Diese Regelung ist jedoch nicht direkt auf das Umsatzsteuerrecht übertragbar; hier gilt eine Freigrenze von 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) je Arbeitnehmer für „Aufmerksamkeiten“, bei deren Überschrei­tung die Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen insgesamt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterliegen. In diesen Fällen ist auch ein Vorsteuerabzug aus den bezogenen Leistungen ausgeschlossen, wenn diese ausschließlich für die Betriebsveranstaltung bezo­gen wurden.

Der Bundesfinanzhof hat noch einmal bestätigt, dass beim Überschreiten der Grenze von 110 Euro die Aufwendungen insgesamt als unentgeltliche Wertabgabe für den privaten Bedarf der Arbeitnehmer gelten, sodass ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.[2]

Darüber hinaus hat das Gericht entschieden, dass die Kosten für den äußeren Rahmen einer Betriebsveran­staltung in die Berechnung der Freigrenze von 110 Euro dann einzubeziehen sind, wenn es sich um eine ein­heitliche Leistung handelt. Im Streitfall wurde eine Weihnachtsfeier in Form eines Kochevents ausgerichtet, das insgesamt als einheitliche Leistung angesehen wurde.



 [1]     Vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG; siehe auch BMF-Schreiben vom 14.10.2015 – IV C 5 – S 2332/15/10001 (BStBl 2015 I S. 832).

[2]       Vgl. BFH-Urteil vom 10.05.2023 V R 16/21; siehe auch Abschn. 1.8 Abs. 4 Nr. 6 UStAE.

Mai 14

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