Dauernde Berufsunfähigkeit bei Betriebsveräußerung

Dauernde Berufsunfähigkeit bei Betriebsveräußerung

Bei der Veräußerung oder Aufgabe eines (Teil-)Betriebs wird auf Antrag ein Freibetrag berücksichtigt und eine Steuerermäßigung gewährt, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozial­versicherungsrechtlichen Sinne[1] dauernd berufsunfähig ist.[2] Hierfür ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

Der Bundesfinanzhof[3] hat insoweit entschieden, dass zum formalisierten Nachweis der dauernden Berufs­unfähigkeit ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder ein Attest eines anderen öffentlich-recht­lichen Trägers, wie er bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen ausdrücklich gefordert wird,[4] zwar zulässig,[5] aber keineswegs zwingend notwendig ist. Ausdrücklich bejaht hat der Bundesfinanzhof auch die Möglichkeit des Nachweises durch nichtamtliche Unterlagen von Fachärzten und anderen Medizinern, insbesondere in Form von fachärztlichen Bescheinigungen.



[1]       Vgl. § 240 Abs. 2 SGB VI.

[2]       Vgl. § 16 Abs. 4, § 34 Abs. 3 EStG.

[3]       BFH-Urteil vom 14.12.2022 X R 10/21.

[4]       Vgl. § 33 Abs. 4 EStG, § 64 EStDV.

[5]       Vgl. R 16 Abs. 14 EStR.

Mai 14

Steuer-News

Artikel anschauen

ExzAg2024 Trophaee RGB 1080x1080

Kanzlei-News

Artikel anschauen

Mußenbrock & Partner mbB

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dülmener Weg 221
46325 Borken

Zentrale: +49 2861 93 11 0
Telefax: +49 2861 93 11 20

E-Mail: kanzlei@mussenbrock-partner.de