Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Abgeltungsteuer verfassungswidrig?

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Abgeltungsteuer verfassungswidrig?

Private Kapitalerträge werden regelmäßig – statt dem persönlichen Einkommensteuersatz – einem geson­derten Steuertarif von 25 %[1] unterworfen. Die Besteuerung wird durch Abzug „an der Quelle“ (z. B. durch Banken, Finanzdienstleister oder Kapitalgesellschaften) vorgenommen und hat Abgeltungswirkung. Das be­deutet, dass private Kapitalerträge in der Regel nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden müssen und somit eine endgültige Belastung dieser Erträge eintritt.[2]

Das Finanzgericht Niedersachsen ist der Auffassung, dass die Abgeltungsteuerregelung gegen verfassungs­rechtliche Grundsätze (wie die Gleichbehandlung aller Einkunftsarten sowie die gleichmäßige Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit) verstoße und daher verfassungswidrig sei.[3] Das Gericht begrün­det dies mit der Ungleichbehandlung von Beziehern privater Kapitalerträge, die mit einem Sonder­steuersatz von (höchstens) 25 % belastet werden und den übrigen Steuerpflichtigen, die mit ihren Einkünften dem (persönlichen) Steuersatz von bis zu 45 % unterliegen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleibt abzuwarten.



 [1]     Zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer; siehe im Einzelnen § 32d EStG.

 [2]     Zu Ausnahmen und Wahlrechten siehe Informationsbrief Mai 2022 Nr. 7.

[3]       FG Niedersachsen vom 18.03.2022 7 K 120/21 (Az. des BVerfG: 2 BvL 6/22).

April 17

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