Erbschaftsteuer: Unterschiedliche Besteuerung von Privat- und Betriebsvermögen nicht verfassungswidrig

Erbschaftsteuer: Unterschiedliche Besteuerung von Privat- und Betriebsvermögen nicht verfassungswidrig

Nach dem derzeitigen Erbschaftsteuerrecht kommen beim Erwerb von Betriebsvermögen unterschiedliche Begünstigungen in Betracht. Diese reichen von Verschonungsabschlägen bis zur vollen Steuerbefreiung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.[1]

In einem Beschluss hat der Bundesfinanzhof[2] klargestellt, dass die Besteuerung von Privatvermögen nicht deshalb als verfassungswidrig zu betrachten ist, weil in demselben Zeitraum eine „Überbegünstigung“ des Betriebsvermögens vorliege.

Das Gericht weist im Übrigen darauf hin, dass die Rechtsprechung[3] aktuell bereits ausgeführt hat, dass sie nicht von der Verfassungswidrigkeit des derzeitigen Erbschaftsteuerrechts ausgeht.



[1]       Zu den Einzelheiten siehe §§ 13a bis 13c ErbStG.

[2]       BFH-Urteil vom 17.01.2022 II B 49/21 (BFH/NV 2022 S. 420).

[3]       Vgl. hierzu BFH-Urteil vom 06.05.2021 II R 1/19 (BStBl 2022 II S. 77).

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