Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen

Säumniszuschläge entstehen, wenn eine festgesetzte bzw. angemeldete Steuer nicht pünktlich zum Fällig­keitstag gezahlt wurde; bei einer Säumnis von bis zu drei Tagen (Schonfrist) werden diese regelmäßig nicht erhoben. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis fallen automatisch 1 % (12 % pro Jahr) des rückstän­digen Steuerbetrags an.[1] Neben ihrer Funktion als Druckmittel erfüllen Säumniszuschläge auch eine zinsähnliche Funktion für die Zeit des Zahlungsrückstands.

Vor dem Hintergrund des anhaltend niedrigen Zinsniveaus hat der Bundesfinanzhof in einem kürzlich be­kannt gewordenen Beschluss[2] Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen geäußert. Der Bundesfinanzhof entschied, dass für den hälftigen Betrag der Säumniszuschläge die Voll­ziehung auszusetzten ist, da insofern der Zinscharakter gegeben ist.

Der Beschluss ist jedoch zeitlich vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen, mit dem die Höhe der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen für verfassungswidrig erklärt wurde. Das Bundesverfassungsgericht schloss jedoch eine Erweiterung auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aus­setzungszinsen ausdrücklich aus. Diese Einschränkung begründete das Gericht damit, dass hierbei grundsätzlich eine Möglichkeit besteht, den Zinstatbestand nicht zu verwirklichen.[3]

Die Frage, inwieweit dies auch auf Säumniszuschläge zutrifft, die durch pünktliche Zahlung vermieden wer­den können, hat das Bundesverfassungsgericht offengelassen.



[1]       Siehe § 240 AO.

[2]       BFH-Beschluss vom 26.05.2021 VII B 13/21 (AdV).

[3]     BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, Rz. 242; siehe dazu auch Informationsbrief Oktober 2021 Nr. 2.

Mai 14

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