Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen

Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen

Beitragszahlungen an Krankenkassen sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Erfolgen umgekehrt Zahlungen der Krankenkasse an ihr Mitglied, ist zu prüfen, ob insoweit eine den Sonderausgabenabzug mindernde Bei­tragsrückerstattung vorliegt.

Werden von der gesetzlichen Krankenkasse z. B. im Rahmen eines Bonusprogramms Kosten für Gesundheits­maßnahmen (teilweise) erstattet oder wird eine Pauschalzahlung geleistet, liegt keine den Sonderausgabenab­zug mindernde Beitragsrückerstattung vor, sofern damit konkret einer Gesundheitsmaßnahme zuzuordnende Kosten ausgeglichen werden.[1]

In einer aktuellen Stellungnahme hat die Finanzverwaltung[2] diese Rechtsprechung umgesetzt. Eine Beitrags­rückerstattung liegt danach nicht vor, wenn die zusätzlichen Aufwendungen des Versicherten für konkrete Gesundheitsmaßnahmen (teilweise) erstattet werden. Dies betrifft Maßnahmen, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten sind bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z. B. pro­fessionelle Zahnreinigung, Osteopathie, Alternativmedizin, Mitgliedsbeiträge für einen Sportverein bzw. ein Fitnessstudio).

Dagegen liegt eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragsrückerstattung vor, soweit sich der Bonus auf aufwandsunabhängige Maßnahmen bzw. ein Verhalten bezieht, wie z. B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht oder gesundheitliche Vorsorge- bzw. Schutzmaßnahmen, die vom Basiskrankenversiche­rungsschutz umfasst sind.

Des Weiteren wurde eine Vereinfachungsregelung getroffen. Bonuszahlungen bis zur Höhe von 150 Euro jährlich pro versicherte Person führen danach nicht zu einer Beitragsrückerstattung, auch wenn die Zahlungen für aufwandsunabhängige Maßnahmen erfolgen. Der übersteigende Betrag mindert den Sonder­ausgabenabzug, sofern nicht nachgewiesen wird, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 Euro auf kosten­basierten Gesundheitsmaßnahmen beruhen. Diese Vereinfachungsregelung gilt für bis zum 31.12.2023 geleistete Zahlungen.



[1]       BFH-Urteil vom 06.05.2020 X R 16/18; vgl. auch Informationsbrief Oktober 2020 Nr. 7.

[2]       BMF-Schreiben vom 16.12.2021 – IV C 3 – S 2221/20/10012.

April 17

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