Vorweggenommene Erbfolge: Zinsertrag in Rentenzahlungen

Vorweggenommene Erbfolge: Zinsertrag in Rentenzahlungen

Bei der Übertragung von Vermögen auf Angehörige im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge werden häufig als Gegenleistungen statt einer Einmalzahlung z. B. Ratenzahlungen oder Renten vereinbart; in diesen Fällen ist zu prüfen, inwieweit in den wiederkehrenden Zahlungen Zinsanteile enthalten sind, die beim Übertragenden der Einkommensteuer unterliegen, selbst wenn der Wert der Gegenleistung geringer ist als der Wert des übertragenen Vermögens.

Beispiel:

Der 60-jährige Vater V überträgt zum 01.01.2020 seinem Kind K ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück
(Wert: 500.000 €) gegen eine monatliche (Zeit-)Rente von 1.000 € mit einer Laufzeit von 30 Jahren; sollte V vorher versterben,
ist die Rente an die Erben weiterzuzahlen.

Obwohl die Summe aller Rentenzahlungen mit 360.000 € niedriger als der Grundstückswert von 500.000 € ist, hat der
Bundesfinanzhof[1] noch einen steuerpflichtigen Zinsanteil aus den Rentenzahlungen herausgerechnet.

Da die Laufzeit der Rente länger ist als die statistische Lebenserwartung des V, sind die Rentenzahlungen wie Kaufpreisraten zu
behandeln. Der Zinsanteil für 2020 wird wie folgt ermittelt:

Rentenzahlungen 2020: 12 x 1.000 € 12.000 €
./. Tilgung (=Differenz der Rentenbarwerte) 12.000 € x 0,206 ./. 2.472 €
Zinsenanteil 2020 9.528 €

V erzielt 2020 gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG einen steuerpflichtigen Zinsertrag von 9.528 €.

Wegen der zum Teil komplizierten Regelungen ist zu empfehlen, schon bei der Planung von Vermögensüber­tragungen steuerlichen Rat einzuholen, um unerwünschte Ergebnisse zu vermeiden. So kann z. B. statt einer Zeitrente eine lebenslängliche Rente vereinbart werden.


[1] Urteil vom 14.07.2020 VIII R 3/17; siehe auch BMF-Schreiben vom 11.03.2010 – IV C 3 – S 2221/09/10004 (BStBl 2010 I S. 227), Rz. 79.

[2] Siehe Anlage 9a zum BewG: Zu betrachten sind im Streitfall die Barwerte am Anfang und am Ende des Kalenderjahres 2020.

 

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