Rückwirkende Rechnungsberichtigung bei „kleinen“ Fehlern zulässig

Rückwirkende Rechnungsberichtigung bei „kleinen“ Fehlern zulässig

Eine wichtige Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung, die die in § 14 Abs. 4 UStG genannten Angaben enthält. Fehlerhafte oder unvollständige Rechnungen kön­nen vom Rechnungsaussteller entsprechend berichtigt bzw. ergänzt werden (§ 31 Abs. 5 UStDV). Eine Rech­nungsberichtigung kann z. B. dadurch erfolgen, dass die ursprüngliche Rechnung storniert und eine neue Rechnung erstellt wird oder dass durch ein weiteres Dokument (unter der gleichen Rechnungsnummer) die fehlenden Angaben ergänzt werden.

Unklar war bisher, ob eine spätere Rechnungsberichtigung bezüglich des Vorsteuerabzugs auf den Ausstel­lungszeitpunkt zurückwirkt, weil ansonsten auf den bereits geltend gemachten Vorsteuerbetrag ggf. Nach­zahlungszinsen anfallen.

Nachdem der Europäische Gerichtshof und später folgend auch der Bundesfinanzhof eine Rückwirkung in bestimmten Fällen anerkannt haben,[1] ist die Finanzverwaltung dem gefolgt.[2] Danach kommt eine rück­wirkende Rechnungsberichtigung aber nur in Betracht, wenn die ursprüngliche Rechnung Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.

Insbesondere müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Rechnungsaussteller und Leistungsempfänger müssen eindeutig identifiziert werden können.

Die Leistungsbeschreibung muss so konkret sein, dass die erbrachte Leistung und ein Bezug zum Unter­nehmen des Leistungsempfängers erkennbar sind. Die Angabe „Beratung“ in einer Rechtsanwaltsrechnung ist zwar unzureichend für den Vorsteuerabzug, sie kann aber rückwirkend konkretisiert werden. Dem­gegenüber ist die Angabe „Produktverkäufe“ so ungenau, dass die notwendige Berichtigung nicht zurück­wirkt; ein Vorsteuerabzug kommt hier erst bei Vorliegen der berichtigten Rechnung in Betracht.

Ist das Entgelt (Nettobetrag) in einer Rechnung nicht angegeben, kann dies mit Rückwirkung nachgeholt werden, wenn aus dem Bruttorechnungsbetrag und der ausgewiesenen Umsatzsteuer das Entgelt als Bemes­sungsgrundlage ohne Weiteres berechnet werden kann.

Ein falsch ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag kann zwar berichtigt werden, allerdings nicht rückwirkend.


[1] Siehe z. B. EuGH-Urteil vom 15.09.2016 C-518/94 „Senatex“ und BFH-Urteil vom 20.10.2016 V R 26/15 (BStBl 2020 II S. 593).

[2] Siehe BMF-Schreiben vom 18.09.2020 – III C 2 – S 7286-a/ 19/10001 (BStBl 2020 I S. 976).

Mai 14

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