Keine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags bei Haushaltsgemeinschaft
Unterhaltszahlungen an Personen, für die kein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht (z. B. für Kinder über 25 Jahre oder für Eltern), sind bis zu einem Höchstbetrag von 9.408 Euro (ab 2021 voraussichtlich 9.744 Euro[1]) im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Eigene Einkünfte und Bezüge der bedürftigen Person mindern den Höchstbetrag allerdings, soweit diese 624 Euro übersteigen. Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren getragen, ist der Unterhaltshöchstbetrag entsprechend aufzuteilen. Auch Leistungen an gesetzlich nicht unterhaltsberechtigte Personen sind abzugsfähig, wenn zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel (z. B. Arbeitslosengeld II) deswegen gekürzt werden; dies kann insbesondere bei zusammenlebenden Lebensgefährten der Fall sein.[2]
Offen war bisher, ob die Unterhaltsleistungen der Eltern an ihr über 25-jähriges Kind auch dann (voll)
abzugsfähig sind, wenn das Kind mit einem Partner zusammenlebt, der eigene Einkünfte erzielt. Der Bundesfinanzhof[3] hat dies bejaht und geht davon aus, dass bei einem in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebenden Paar, das nicht verheiratet ist und bei dem jeder über eigene Mittel zur Deckung seines Lebensbedarfs verfügt, sich die Lebensgefährten einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren.
Das Gericht legt dabei zugrunde, dass dem unterstützten Kind neben den eigenen Einkünften und Bezügen die Mittel aus den Unterhaltszahlungen der Eltern zur Verfügung stehen, um daraus seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Sind diese Mittel ausreichend, kommt es nicht zu einer Aufteilung des Unterhaltshöchstbetrags zwischen den Eltern und dem Lebensgefährten. Auch können aus der Tatsache des Zusammenlebens mit dem Lebensgefährten keine anzurechnenden Einkünfte und Bezüge des unterstützten Kindes hergeleitet werden. Die Eltern können somit die Leistungen bis zur Höhe des Unterhaltshöchstbetrags – vermindert um die eigenen Einkünfte und Bezüge ihres Kindes – als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
[1] Siehe dazu die Beschlussempfehlungen zum Entwurf des Zweiten Familienentlastungsgesetzes (Bundestags-Drucksache 19/23795).
[2] § 33a Abs. 1 EStG.
[3] Urteil vom 28.04.2020 VI R 43/17.