Sonderausgabenabzug der Eltern für Vorsorgeaufwendungen des Kindes

Sonderausgabenabzug der Eltern für Vorsorgeaufwendungen des Kindes

Selbst getragene Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung können regelmäßig in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Bei Eltern gilt dies auch für entsprechende Beiträge, die ihrem unterhaltsberechtigten Kind entstanden sind, wenn sich die Aufwendungen beim Kind aufgrund zu niedriger Einkünfte (z. B. im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses) steuerlich nicht auswirken.[1] Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes können grundsätzlich insgesamt nur einmal als Son­derausgaben berücksichtigt werden.

Der Bundesfinanzhof[2] hatte entschieden, dass – entgegen der Verwaltungsauffassung[3] – eine Geltend­machung der Vorsorgeaufwendungen des Kindes bei den Sonderausgaben der Eltern nur dann möglich ist, wenn diese die Beiträge direkt als Zahlung oder im Wege des Barunterhalts getragen haben. Im Streitfall erfüllten die Eltern ihre Unterhaltspflicht in Form von Naturalunterhalt (u. a. durch kostenloses Wohnen); das Gericht erkannte den Sonderausgabenabzug bei den Eltern insoweit nicht an.

Die Finanzverwaltung[4] wendet die einschränkende Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht an. Das bedeutet, dass Eltern, die entsprechende Beiträge des Kindes wirtschaftlich getragen haben, diese bei ihren Sonder­ausgaben geltend machen können, wobei es nicht darauf ankommt, ob Unterhalt in Form von Bar- oder Sachunterhaltsleistungen getragen wurde.


[1] Siehe § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und 2 EStG.

[2] Urteil vom 13. März 2018 X R 25/15 (BStBl 2019 II S. 191); siehe auch Informationsbrief Dezember 2018 Nr. 7.

[3] Vgl. R 10.4 Satz 1 EStR.

[4] Siehe BMF-Schreiben vom 3. April 2019 – IV C 3 – S 2221/10/10005 (BStBl 2019 I S. 254) i. V. m. BMF-Schreiben vom 24. Mai 2017 – IV C 3 – S 2221/16/10001 (BStBl 2017 I S. 820), Rz. 81. Im Rahmen einer Gesetzesänderung soll geregelt werden, dass ein Sonder­ausgabenabzug bei den Eltern unabhängig davon in Betracht kommt, ob die Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt erbracht werden sowie unabhängig von den Einkünften und Bezügen des Kindes.

Mai 14

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