Photovoltaik-Anlagen: Umsatzsteuer bei Anschaffung, Entnahme und Reparatur

Photovoltaik-Anlagen: Umsatzsteuer bei Anschaffung, Entnahme und Reparatur

Die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) unterlag bis zum 31.12.2022 einem Umsatzsteuersatz von 19 %. Bei unternehmerischer Verwendung der Anlage konnte die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden.[1]

Wird im Zusammenhang mit der Installation einer PV-Anlage auch das Dach eines zu eigenen Wohn­zwecken genutzten Gebäudes neu eingedeckt, kann der Vorsteuerabzug aus der Dacherneuerung scheitern, wenn der Nutzung durch die PV-Anlage nur ein Anteil von weniger als 10 % zugerechnet wird (im Verhältnis zur Nutzung des Daches zur Wohnungsnutzung).[2]

Wurde das Dach jedoch bei der Installation der PV-Anlage beschädigt und wurde der Schaden erst nach Jahren bemerkt, kann nach einem neueren Urteil des Bundesfinanzhofs[3] ein Vorsteuerabzug (entsprechend dem bei der PV-Anlage) aus der Reparatur bzw. der Schadensbeseitigung in Betracht kommen.

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde der Umsatzsteuersatz für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen ab 01.01.2023 auf 0 % gesenkt (vgl. § 12 Abs. 3 UStG). Die Finanzverwaltung hat dazu jetzt Stellung genommen.[4] Unternehmer können danach eine vor dem 01.01.2023 erworbene PV-Anlage vollständig ihrem Unternehmen zuordnen und im vollen Umfang den Vorsteuerabzug geltend machen; im Gegenzug unterliegt der privat verbrauchte Strom der Wertabgabenbesteuerung. Dies gilt auch weiterhin.

Neu ist, dass eine vor 2023 erworbene PV-Anlage ab 2023 mit einem Umsatzsteuersatz von 0 % entnommen werden kann. Die Entnahme der gesamten PV-Anlage ist aber nur zulässig, wenn zukünftig mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische (d. h. private) Zwecke verwendet werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Betreiber beabsichtigt, zukünftig mehr als 90 % des mit der Anlage erzeugten Stroms für private Zwecke zu verwenden. Davon ist aus Vereinfachungs-gründen auch auszugehen, wenn ein Teil des mit der PV-Anlage erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird. Ausreichend ist auch, wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmens-fremde Zwecke von über 90 % nahelegt.

Eine Vorsteuerberichtigung erfolgt im Fall einer Entnahme mit 0 % Umsatzsteuer nicht.19

Die Entnahme eines Teils einer ursprünglich zulässigerweise dem Unternehmen zugeordneten PV-Anlage ist nicht zulässig.



[1]    Zur Zuordnung von Eingangsleistungen zum Unternehmen bei teilweiser unternehmensfremder (privater) Verwendung siehe Informationsbrief April 2023 Nr. 5.

[2]    Vgl. BFH-Urteil vom 19.07.2011 XI R 29/10 (BStBl 2012 II S. 438).

[3]    Vgl. BFH-Urteil vom 07.12.2022 XI R 16/21.

[4]    Siehe dazu BMF-Schreiben vom 27.02.2023 – III C 2 – S 7220/22/10002 (BStBl 2023 I S. 351).

Mai 14

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