Prozesskosten bei nachehelichem Unterhalt keine Werbungskosten

Unterhaltszahlungen an Kinder sind grundsätzlich durch das Kindergeld abgegolten; bei Unterhalt an andere unterhaltsberechtigte Personen wird der Höchstbetrag der abziehbaren Aufwendungen von derzeit 11.604 Euro[1] um eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers gekürzt, soweit diese 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen (vgl. § 33a Abs. 1 EStG).

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Vorsteuerabzug aus Heizungsanlage bei Wohnungsvermietung?

Die Vermietung von Wohnungen an Privatpersonen ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei,[1] die Lieferung von Strom, Gas und Wärme ist dagegen regelmäßig umsatzsteuerpflichtig. Tätigt der Vermieter (Unternehmer) derartige Lieferungen an seine Mieter neben der Wohnungsvermietung, hängt die umsatzsteuerliche Be­handlung der Energielieferung davon ab, ob die Lieferung als Nebenleistung zur Hauptleistung „Wohnungs­vermietung“ oder als selbständige Hauptleistung zusätzlich zur Vermietung anzusehen ist.

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Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG

Erhalten Geschäftspartner oder eigene Arbeitnehmer z. B. zur Pflege von Geschäftsbeziehungen, zur Verbesse­rung des Arbeitsklimas oder zur Belohnung für erbrachte Leistungen Sachzuwendungen, wie Einladungen zu sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen oder Sachgeschenke, sind diese grundsätzlich als steuer­pflichtige Einnahmen beim Zuwendungsempfänger zu versteuern. Die steuerliche Belastung der Zuwen­dungsempfänger widerspricht jedoch der Absicht des Zuwendenden.

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Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung

Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer[1] abgegolten. Kapitalerträge müssen daher regelmäßig nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden.

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Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Bei Gebäuden, die sowohl für die Ausführung von umsatzsteuerpflichtigen (z. B. Nutzung als eigenes Laden­geschäft oder Vermietung an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer) als auch von umsatzsteuerfreien Umsätzen (z. B. Wohnungsvermietung) verwendet werden, sind die Vorsteuerbeträge den jeweiligen Umsät­zen zuzuordnen. Ist eine direkte Zuordnung nicht möglich (z. B. bei einer Dachreparatur), sind die Vorsteuer­beträge aufzuteilen. Das Gesetz[1] sieht als Aufteilungsmaßstab das Verhältnis der jeweiligen Umsätze nur dann vor, „wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist“. Bei Gebäuden wird deshalb regel­mäßig der sog. Flächenschlüssel verwendet.

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Wachstumschancengesetz verabschiedet

Der Bundesrat hat dem Entwurf eines Wachstumschancengesetzes[1] in der Fassung des Vermittlungsaus­schusses zugestimmt. Im Folgenden die wichtigsten Änderungen, die überwiegend ab 2024 anzuwenden sind:

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Privates Veräußerungsgeschäft: Keine Steuerbefreiung bei Nutzung durch Elternteil

Die Veräußerung eines privaten Grundstücks unterliegt grundsätzlich der Einkommensbesteuerung, wenn zwischen Erwerb und Verkauf der Immobilie nicht mehr als 10 Jahre liegen, es sei denn, die Immobilie wurde während der gesamten Zeit zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt.[1]

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Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften

Schuldzinsen, die im Rahmen der Vermietung einer finanzierten Immobilie anfallen, sind grundsätzlich als Werbungkosten bei den Vermietungseinkünften zu berücksichtigen. Entsteht im Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie eine Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens, stellt sich die Frage, ob diese ebenso wie die Schuldzinsen als Werbungskosten geltend gemacht werden kann.

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Anpassungen im Steuerrecht aufgrund des MoPeG

Kernpunkt des MoPeG[1] ist die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (eingetragenen) Gesellschaft bürger-lichen Rechts (GbR) sowie die für alle Personengesellschaften geltende Aufgabe des zivilrechtlichen Gesamt-handsprinzips und Einführung des Gesellschaftsvermögens. Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft und nicht mehr gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter. Für die Erbengemeinschaft und für die bisherige (nicht eingetragene) GbR gilt weiterhin die Gesamthandsregelung.

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