Steuerliche Hinweise und Dispositionen zum Jahresende 2022

Die Herausforderungen unserer gegenwärtigen Zeit wirken sich auch auf das Steuerrecht aus. So sind eine Vielzahl von steuerlichen Erleichterungen beschlossen worden, die sich sowohl auf den unternehmerischen wie auch auf den persönlichen Bereich erstrecken (beispielsweise eine Änderung des Einkommensteuertarifs ab dem kommenden Jahr zur Abmilderung inflationsbedingter Wirkungen oder erweiterte Abschreibungsmöglichkeiten). Neben den Maßnahmen des Gesetzgebers sind wichtige neue Anweisungen der Finanzverwaltung sowie Entscheidungen der Finanzgerichtsbarkeit ergangen, von denen Sie betroffen sein können.

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Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres

Die Verpflichtung zur Inventur[1] ergibt sich aus den §§ 240 bis 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 AO. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buch­führung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.

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Schwerpunkt einer Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können steuermindernd berücksichtigt werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; der Abzug der auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen ist dann auf derzeit 1.250 Euro[1] pro Jahr beschränkt.

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Höhere Erbschaft-/Schenkungsteuer bei Immobilien

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind Immobilien häufig durch eine niedrige Bewertung und/oder durch besondere Freibeträge gegenüber anderen (privaten) Vermögensgegenständen begünstigt. Weitgehend unbemerkt enthält das geplante Jahressteuergesetz 2022[1] auch Änderungen des Bewertungsgesetzes zur Ermittlung von Grundstückswerten für die Erbschaft- und Schenkungsteuer.

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Doppelte Haushaltsführung: Dienstwagen bei Zuzahlungen durch den Arbeitnehmer

Ist aus beruflichen Gründen ein zweiter Haushalt am entfernten Arbeitsplatz erforderlich, können die da­durch entstehenden Mehraufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Das gilt z. B. für die Miete der Wohnung am Beschäftigungsort bis zu 1.000 Euro monatlich. Aufwendungen für Familienheimfahrten können für eine Fahrt wöchentlich – unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel – mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro für die ersten 20 km und 0,38 Euro[1] für jeden weiteren Kilo­meter geltend gemacht werden.

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Verbilligte Überlassung einer Wohnung

Bei Vermietung einer Wohnung an Angehörige wie z. B. Kinder, Eltern oder Geschwister zu Wohnzwecken ist darauf zu achten, dass der Mietvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und der Vertrag auch tatsächlich so vollzogen wird (z. B. durch regelmäßige Mietzahlungen und Nebenkostenabrechnungen).

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Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: Kein Abzug bei Zahlung über Verrechnungskonto

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können in Höhe von 20 % bis zu bestimmten Höchstbeträgen (4.000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen und 1.200 Euro für Handwerkerleistungen) als Steuerermäßigung abgezogen werden. Begünstigt ist nur die Arbeitsleistung, nicht der Materialaufwand. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist nicht nur, dass eine Rechnung vor­liegt; die Zahlung muss auch auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).

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