Neuregelungen bei der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags

Bei Anschaffung bzw. Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bei Gewerbe­treibenden, Selbständigen oder Freiberuflern, die bestimmte Grenzen nicht überschreiten, kommt neben der „normalen“ Abschreibung eine Sonderabschreibung in Höhe von bis zu 20 % in den ersten 5 Jahren in Betracht. Sind entsprechende Investitionen noch nicht durchgeführt, aber geplant, kann der steuerliche Effekt durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags vorgezogen werden (vgl. § 7g EStG).

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Weitere steuerliche Entlastung für Familien ab 2021 geplant

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf[1] vorgelegt, der zum Teil stufenweise ab dem Jahr 2021 Verbes­serungen insbesondere beim Kindergeld und Kinderfreibetrag sowie beim Grundfreibetrag vorsieht. Flankiert werden diese Maßnahmen durch tarifliche Entlastungen zum Ausgleich der „kalten Progression“ in den Jahren 2021 und 2022. Der folgenden Übersicht können die wichtigsten Änderungen entnommen werden:

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Behinderungsbedingte Umgestaltung des Gartens keine außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für den behinderungsbedingten Umbau der eigenen Wohnung (z. B. Einbau eines Treppenlifts, einer barrierefreien Dusche) können ggf. im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen[1] steuerlich berück­sichtigt werden (vgl. § 33 EStG).[2] Eine Grenze wurde bislang dann gesehen, wenn es um Aufwendungen geht, die über die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein hinausgehen und eher aus einem frei gewählten Konsumverhalten resultieren, wie z. B. der behindertengerechte Umbau einer Motorjacht.[3]

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Private PKW-Nutzung: Widerlegung des Anscheinsbeweises

Die private Nutzung eines PKW, der zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises[1] (zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatz­steuer) anzusetzen. Alternativ kann die Privatnutzung mit den durch Belege und ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden.[2]

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Corona-Krise: (Nochmalige) Verlängerung der Frist zur Umstellung von Registrierkassen

Von Unternehmen, Händlern, Gastwirten usw. verwendete elektronische Registrierkassen müssen grund­sätzlich ab Oktober 2020 mit einem manipulationssicheren zertifizierten technischen Sicherheitssystem (TSE) ausgestattet sein.[1] Aufgrund der aktuellen Corona-Krise und des erheblichen Aufwands im Zusam­menhang mit der Umstellung der Umsatzsteuersätze haben viele Unternehmer zeitliche Probleme, die neuen Aufzeichnungssysteme fristgerecht zu implementieren.

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Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten

In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.

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