Arbeitnehmer-Sparzulage: Erhöhung der Einkommensgrenzen ab 2024

Arbeitnehmer-Sparzulage: Erhöhung der Einkommensgrenzen ab 2024

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Zulage für vermögenswirksame Leistungen, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten entweder als Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum Lohn gewähren oder aus deren Nettolohn auf einen vom Arbeitnehmer benannten Sparvertrag überweisen. Förderungsfähig sind Anlagen in Produktivkapital (z. B. Aktien, Wertpapiere, Investmentfonds-Sparpläne) oder z. B. in Bausparverträgen.[1]

Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt:

• für Beteiligungen am Produktivkapital 20 % der angelegten Leistungen, soweit diese 400 Euro jährlich nicht überschreiten;

• für Anlagen in Bausparverträgen und bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung 9 % der angelegten Leis-tungen, soweit diese 470 Euro jährlich nicht überschreiten.

Voraussetzung für die Gewährung der Sparzulage ist, dass bestimmte Einkommensgrenzen (maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen) nicht überschritten werden.

Darauf hinzuweisen ist, dass die Einkommensgrenzen jetzt vereinheitlicht und mit Wirkung ab dem 01.01.2024 teilweise mehr als verdoppelt wurden, und zwar auf 40.000 Euro bzw. bei zusammenveranlagten Ehepartnern auf 80.000 Euro.[2] 

Die höheren Einkommensgrenzen gelten erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.12.2023 angelegt werden.[3]



[1]    Vgl. im Einzelnen das Fünfte Vermögensbildungsgesetz.

[2]    Siehe § 13 Abs. 1 Fünftes Vermögensbildungsgesetz; Art. 34 des Zukunftsfinanzierungsgesetzes (BGBl 2023 I Nr. 354).

[3]    Siehe § 17 Abs. 17 Fünftes Vermögensbildungsgesetz; Art. 34 des Zukunftsfinanzierungsgesetzes (BGBl 2023 I Nr. 354).

Mai 14

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