Arbeitgeberzuschüsse zum 9-Euro-Ticket

Arbeitgeberzuschüsse zum 9-Euro-Ticket

Arbeitgeberzuschüsse für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel sind im Rahmen des § 3 Nr. 15 EStG lohn­steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und soweit sie nicht die Aufwendungen der Arbeitnehmer übersteigen. Das gilt auch für die sog. 9-Euro-Tickets.

Für die Monate Juni, Juli und August 2022 beanstandet es die Finanzverwaltung[1] aus Vereinfachungs­gründen nicht, wenn die Arbeitgeberzuschüsse die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffent­liche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung); ein übersteigender Anteil ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den vom Arbeitnehmer als Entfer­nungspauschale abziehbaren Betrag und sind vom Arbeitgeber in der Lohnsteuer-Bescheinigung anzugeben (§ 41b Abs. 1 Nr. 6 EStG).



[1]       Vgl. BMF-Schreiben vom 30.05.2022 – IV C 5 – S 2351/19/10002.

Mai 14

Steuer-News

Artikel anschauen

ExzAg2024 Trophaee RGB 1080x1080

Kanzlei-News

Artikel anschauen

Mußenbrock & Partner mbB

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dülmener Weg 221
46325 Borken

Zentrale: +49 2861 93 11 0
Telefax: +49 2861 93 11 20

E-Mail: kanzlei@mussenbrock-partner.de